4
Einleitung.
§. VH.
in denen al-
teren Zeiten
von denen
Wirkungen
der Landes-
hoheit, auf
die Landes-
hobeik ielbskj
Gleichwie aber auch jederman bekam ist, daß die Sache
selbst, gleich mit der Erblichkeit derer Würden und Länder auf-
gekommen,
von Eyben die o-'/FE i/itt/?/-// ?7/irk/ V. 7?. /. e/eAo/'ei. mei-
Inter oper. p. 7^1.
wenigstens ganz sicher vor dem sogenannten Jmerregno zu finden,
Hansclinann dlplom. Beweis von der Landeshoheit der Hauses Hohen-
lohe vor dem interreZno 17si. fol.
obwohl damals unter andern Nahmen, und in so wenigen Wir-
kungen bekam gewesen ist, daß man von solchen Zeiten mit Rech-
te sagen kan : illo tempore ius territoriale lnrucl longs ultra
jurisäiökionis meriqus imperii lines penetrabat;
Menniges I. 26 lhec. IV. §. za.
also wird es hier zum unbeweglichen Grunde geleget, daß je wei-
ter man hinaufgehet, je weniger Hoheits-Rechte erwiesen werden
dürfen. Es wird weiter angenommen werden müssen, daß, so
wenige Wirkungen der Hoheit auch in denen ältesten Zeiten be-
kam waren, gleichwol derjenige, welcher damals die Jurisdiction
und merum impsrium eines fürstlichen Hauses anerkennen
muste, nicht unmittelbar, sondern ein Unterthan wäre. Und
hieraus wird dann der unwidertreibliche Schluß folgen, daß, nach
immer mehr entwickelten Begriffen, niemand sich denen, durch die
Reichsgesetze bestätigten Wirkungen der heutigen Landeshoheit,
zu entziehen vermöge, welcher in denen ältesten und folgenden
Zeiten, in der Classe gehorsamer Unterthanen gestanden ist.
§. VIII.
in denen Eben so wird im Gegentheile derjenige, welcher bis daher die
Segen'" °n" Landeshoheit eines Fürsten , und denselben für seinen Landeshcrrn
denen aus- ausdrücklich anerkannt hat, sich derselben aber neuerlich zu cntzie-
drüekl An- hen krachtet, allemal die Vermuthung wieder sich haben. Es
aufdi-Ättre wird in solchen, Falle geglaubt werden müssen, daß derjenige auch
Seiten ze- in denen ältesten Zeiten ein Unterthan gewesen seye, welcher in
schloffen wird heuen neuesten Zeiten seinem Landesfürsten unterworfen ist.
1^. 2 2. ff. dis
16. O. kok/.
Gokddku» eolM. ^ardurA vol. IV. Lvns. 97. n. 42»
Ihme
Einleitung.
§. VH.
in denen al-
teren Zeiten
von denen
Wirkungen
der Landes-
hoheit, auf
die Landes-
hobeik ielbskj
Gleichwie aber auch jederman bekam ist, daß die Sache
selbst, gleich mit der Erblichkeit derer Würden und Länder auf-
gekommen,
von Eyben die o-'/FE i/itt/?/-// ?7/irk/ V. 7?. /. e/eAo/'ei. mei-
Inter oper. p. 7^1.
wenigstens ganz sicher vor dem sogenannten Jmerregno zu finden,
Hansclinann dlplom. Beweis von der Landeshoheit der Hauses Hohen-
lohe vor dem interreZno 17si. fol.
obwohl damals unter andern Nahmen, und in so wenigen Wir-
kungen bekam gewesen ist, daß man von solchen Zeiten mit Rech-
te sagen kan : illo tempore ius territoriale lnrucl longs ultra
jurisäiökionis meriqus imperii lines penetrabat;
Menniges I. 26 lhec. IV. §. za.
also wird es hier zum unbeweglichen Grunde geleget, daß je wei-
ter man hinaufgehet, je weniger Hoheits-Rechte erwiesen werden
dürfen. Es wird weiter angenommen werden müssen, daß, so
wenige Wirkungen der Hoheit auch in denen ältesten Zeiten be-
kam waren, gleichwol derjenige, welcher damals die Jurisdiction
und merum impsrium eines fürstlichen Hauses anerkennen
muste, nicht unmittelbar, sondern ein Unterthan wäre. Und
hieraus wird dann der unwidertreibliche Schluß folgen, daß, nach
immer mehr entwickelten Begriffen, niemand sich denen, durch die
Reichsgesetze bestätigten Wirkungen der heutigen Landeshoheit,
zu entziehen vermöge, welcher in denen ältesten und folgenden
Zeiten, in der Classe gehorsamer Unterthanen gestanden ist.
§. VIII.
in denen Eben so wird im Gegentheile derjenige, welcher bis daher die
Segen'" °n" Landeshoheit eines Fürsten , und denselben für seinen Landeshcrrn
denen aus- ausdrücklich anerkannt hat, sich derselben aber neuerlich zu cntzie-
drüekl An- hen krachtet, allemal die Vermuthung wieder sich haben. Es
aufdi-Ättre wird in solchen, Falle geglaubt werden müssen, daß derjenige auch
Seiten ze- in denen ältesten Zeiten ein Unterthan gewesen seye, welcher in
schloffen wird heuen neuesten Zeiten seinem Landesfürsten unterworfen ist.
1^. 2 2. ff. dis
16. O. kok/.
Gokddku» eolM. ^ardurA vol. IV. Lvns. 97. n. 42»
Ihme