8r IV. Mschnitt.
em.
Ob nun gleich dieses Urthel inAnsehunge der marggravlich-
BadenDurlachischen Linie eine r«s inrer slios Löt-i ist und bleibet,
so verinag diese gleichwohl mit gleichgültigen Augen nicht anzuse-
hen, wann einestheils das löbliche Reichs-Cammergericht fortfah-
reusolte, das Gotteshaus Schwarzach , auf dem Wege, welchen
das vorhingedachte Urthel eröffnet hat, zu begünstigen, so mit
-en urälteften denen beiden fürstlichen Linien gemeinschaft-
lichen Besitz der Landeshoheit über dasselbe, hindanzusetzen;
und daß anderntheils dasGotteshaus Schwarzach unter einein sol-
chen Beistände sich nicht scheuet, ein fürstliches Hoheits-Recht
nach dem andern, wo nicht gar zu verweigern, doch wenigstens
zu erschweren.
Oben gedachtermaffen ist dieses Unternehmen der Anlaß zu
gegenwärtiger Ausführunge gewesen. Ehe man aber diese schlie-
fet, wird nun in dem fünften Abschnitte eine nähere Anwen-
dung derer Gesetze und Rechte auf die bisherige beurkundet vorge-
tragene Geschichte des Gotteshauses Schwarzach zu machen
seyn.
Fünfter
em.
Ob nun gleich dieses Urthel inAnsehunge der marggravlich-
BadenDurlachischen Linie eine r«s inrer slios Löt-i ist und bleibet,
so verinag diese gleichwohl mit gleichgültigen Augen nicht anzuse-
hen, wann einestheils das löbliche Reichs-Cammergericht fortfah-
reusolte, das Gotteshaus Schwarzach , auf dem Wege, welchen
das vorhingedachte Urthel eröffnet hat, zu begünstigen, so mit
-en urälteften denen beiden fürstlichen Linien gemeinschaft-
lichen Besitz der Landeshoheit über dasselbe, hindanzusetzen;
und daß anderntheils dasGotteshaus Schwarzach unter einein sol-
chen Beistände sich nicht scheuet, ein fürstliches Hoheits-Recht
nach dem andern, wo nicht gar zu verweigern, doch wenigstens
zu erschweren.
Oben gedachtermaffen ist dieses Unternehmen der Anlaß zu
gegenwärtiger Ausführunge gewesen. Ehe man aber diese schlie-
fet, wird nun in dem fünften Abschnitte eine nähere Anwen-
dung derer Gesetze und Rechte auf die bisherige beurkundet vorge-
tragene Geschichte des Gotteshauses Schwarzach zu machen
seyn.
Fünfter