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Preuschen, Georg Ernst Ludwig
Behauptete Landeshoheit des marggrävlichen Gesamthauses Baden überhaupt, wie auch der Baden-Durlachischen Linie insonderheit, über das in der Marggravschaft Baden gelegene Gotteshaus Schwarzach und dessen Zubehörungen: Mit Urkunden Num. I. bis LXXXVI. und einer Landcharte — Carlsruhe, 1763 [VD18 13894064]

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https://doi.org/10.11588/diglit.31338#0136
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Beilage XXI.

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Ehren und Weesen unzergänglich gehandhabent werden; dazu solle er des ClostersRenthen,
Gefall und Nuzungen an Geld, Früchten und anderm, nichzit ausgenommen jährlich
mit Fleiß und emsiglichen einbrigen, und Jahrs zu unserm Besinnen, als Landesfur-
sten, Schutz-und Schirm Herrn gemelts Closters um alles seines Einnehmens und Aus-
gebens ehrbare Rechnung und Bezahlung thun, auch das von einem Jahr in das andere
ohne redliche Ursachen nicht anstehen lassen, noch in sein selbst Nutz oder Gebrauch ichtzit
bewenden, sich auch sonst in dem allem halten und handlen, nachdenOrdnungen so ihme jetzo
oder künftigk'chen jederzeit gegeben werden mögten: Ob ihme aber Sachen begegneten,
darinne ihm Raths oder Hülff noth seyn würde, das mag und solle er zu allenmahlen an
uns Marggraf phiüberren, oder an unserer stadt, an unser Cantzlar und Rache zu
Baaden, oder unfern Vogt zu Stollhofen anbringen, alßdann soll ihme allewegen, ge-
treuer Rath und Hülff mitgetbeilet werden, demselben nach ferner wissen zu halten und
zu handlen, was des Ctosters Nutz und Nothdurfft seyn wirdt.
Von solches obgerührten Diensts wegen soll obgemeltem Jörg Löchner von des Clo-
sters Schwarzach Gefallen Jahrs, so lang er also Schaffner zu Schwarzach seyn wird
(deren das erst uf dato angangen ist) zu Dienst -Geldt Dreißig sechs Gulden, auch
ihm und seinem Schreiber, jedem Tuch zu einem Rockh gegeben werden, darzu soll er,
sein Weib und Kinder, auch der Schreiber, in des Closters Kostung mit Speiß und
Trauet und notdürftiger Beholtzung gehalten werden. Wäre es aber, daß zwischen
uns und genanntem Jerg Löchner künftiglich einige Irrungen entstünden, Sachen halben
von ehegerührtem Dienst herrührend (so fern man denn sich deren gütlich miteinander nicht
möchte oder würde vergleichen), so solle JergLöchner sich, um solches Rechtens und Aus-
trags zu geben und zu nehmen, lassen bringen vor unfern Cantzlar und Rathe zu Baa-
den, und waß alßo von denselben zu Recht gesprochen wirdt, dem soll von allen Theilen
gelebt und nachkommen werden, ohne Weigerung appelliren, ferner ziehen, und hierauf
bat obgemelt Georg Löchner uns als Landesfürsten, Schutz-und Schirm-Herrn ge-
rneks unstrs Llosters, so lange er also unser Schaffner seyn wirdt, getreu und hold zu
ftvn, unser Frommen und Bestes allezeit zu werben, unfern Schaden zu warnen, auch
in obgeschriebener Maaß getreulich zu ambten, und zu thun alles, das dieserBrieff inhält,
und ein getreuer Schaffner seiner Herrschafft schuldig und pflichtig ist, und billig thun soll,
alles getreulich und ohngefahrlich. Zu Urkund haben wir unser Secret thun trucken, zu
Ende dieses Bestallungs-Brieffes, der geben ist zu Baaden, uff den Sechs und zwantzig-
sten Marrii Anno Domini fünffzehenhundert, und neun und sechzigsten.
Auf solches Han ich obgenannter Jerg Löchner mit Hand gegebenen Treuen gelobt
und einen End leiblich zu GOtt geschwohren, wahr, vest und steth zu halten, und zu voll-
ziehen all und jegliche Puncten und Articul in dem vorgeschriebenen, meines gnädigen
Herrn Bestall-Brieff begriffen, alles getreulich und ohne Gefährde; Zu Urkhundt hab
ich mein eigen Petschier getruckt uff diesen Brieff, der geben ist uff Jahr und Ta- wie
der vorgeschrieben meines gnädigen Herrn Bestall-Brieffauöweiff
 
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