M ckevIoAio z und ex jure eccleliMco von einer erblandischen Uni-
versität/ oder einem erblandischen Lyceo die primrv Elalliä in
GriAinaU seinem Gesuch beygelegt habe. Wien den Iten May 1783.
Nro. 59.
^TXas unterm i6Len Jenner a. c. in Ehesachen kund gemachte Patent
bestimmet §. iz äc Ley. namentlich die Blutverwandte und ver-
schwägerte Personen, denen das impeckmenmm crä iueun6um MMNM0-
Nium rm Wege stehet, alle übrige darinn nicht benannte Personen aber
sind nach dem§. 260. unter diesem Verbote keineswegs begriffen, folglich
alle Seitenverwandte und Verschwägerte, so im besagten §. 13 nicht ausdrück-
lich benennet worden, der Ehe fähig zu hatten, ohne daß sich selbe auch bei-
der polttlfchen Landesstelle deshaiben zu melden haben. Diese Personen
hat dasGubernium nicmal durch Verbeschcidung an den Herrn Ordina-
rium zu weisen, weil es ihnen vermög tz. 16 nur frey stehet, daß sie sich
be^ ihren Bischöfen melden können, in welchen allenfalls bey ein oder
anderer Parthey obwaltenden Gewrssensanstand von Seite der Landesstelle
nicht einzugehen ist. Wien den i6ren May 1783.
Nro. 6o-
^^as J.Oe. Gub. ist in dem unterm 24ten pr^r. erstatteten Bericht, wovon
die Allegata zurückfolgen, ganz recht daran, daß von Eheverlobniffen,
wenn darunter die ihrer Wirkung nach gänzlich aufgehobenen Lponülliz
Verstanden seyn sollen, in der von dem Herrn Fürst Bischöfen zu Gurk
an seinem Clerum Zu erlassenden Instruktion in Ehesachen vollkommen
prascindiret, und eben so auch die Bedingnisse des Civilkontrakts in das
Trauungsbuch, so Lä Lorum ecclelinüicum gar nicht gehören, keines-
wegs eingeschrieben werden sollen.
Es ist demnach erwähnten Herrn Fürst Bischöfen Zu bedeuten, man
versehe sich zu seiner erprobten Einsicht, daß er nicht allein besagte 2 Ge-
genstände in sothaner Instruktion gänzlich hinweglasscn, sondern auch sei-
nen Clerum lediglich überhaupt dahin anweisen werde, sich nach dem
klaren Inhalt des Ehekontrakts-Patents um so mehr zu benehmen, als
in dem Falle, wo es jmpeöimemo occulro, A conlcienuL Zu
thun seye, ohnehin jedem Herrn Ordinario das erforderliche anzukehrm
unbenommen bleibet. Wien den 6ten May 1783.
Nro. 6i.
Hiebst jenen, was in Betref des zu errichtenden General-Seminarii,
mittels eines jüngsthin erlassenen Hofdekrets angeordnet worden, ha-
ben Se. Majestät ferners befohlen, daß von sammentlichen Herren Ordi-
variis, und Klosterobcrn die Zahl, wie viele Individuen bcylausig sie
künftiges Schuljahr in das General-Seminarium nach den neulich be-
kannt
versität/ oder einem erblandischen Lyceo die primrv Elalliä in
GriAinaU seinem Gesuch beygelegt habe. Wien den Iten May 1783.
Nro. 59.
^TXas unterm i6Len Jenner a. c. in Ehesachen kund gemachte Patent
bestimmet §. iz äc Ley. namentlich die Blutverwandte und ver-
schwägerte Personen, denen das impeckmenmm crä iueun6um MMNM0-
Nium rm Wege stehet, alle übrige darinn nicht benannte Personen aber
sind nach dem§. 260. unter diesem Verbote keineswegs begriffen, folglich
alle Seitenverwandte und Verschwägerte, so im besagten §. 13 nicht ausdrück-
lich benennet worden, der Ehe fähig zu hatten, ohne daß sich selbe auch bei-
der polttlfchen Landesstelle deshaiben zu melden haben. Diese Personen
hat dasGubernium nicmal durch Verbeschcidung an den Herrn Ordina-
rium zu weisen, weil es ihnen vermög tz. 16 nur frey stehet, daß sie sich
be^ ihren Bischöfen melden können, in welchen allenfalls bey ein oder
anderer Parthey obwaltenden Gewrssensanstand von Seite der Landesstelle
nicht einzugehen ist. Wien den i6ren May 1783.
Nro. 6o-
^^as J.Oe. Gub. ist in dem unterm 24ten pr^r. erstatteten Bericht, wovon
die Allegata zurückfolgen, ganz recht daran, daß von Eheverlobniffen,
wenn darunter die ihrer Wirkung nach gänzlich aufgehobenen Lponülliz
Verstanden seyn sollen, in der von dem Herrn Fürst Bischöfen zu Gurk
an seinem Clerum Zu erlassenden Instruktion in Ehesachen vollkommen
prascindiret, und eben so auch die Bedingnisse des Civilkontrakts in das
Trauungsbuch, so Lä Lorum ecclelinüicum gar nicht gehören, keines-
wegs eingeschrieben werden sollen.
Es ist demnach erwähnten Herrn Fürst Bischöfen Zu bedeuten, man
versehe sich zu seiner erprobten Einsicht, daß er nicht allein besagte 2 Ge-
genstände in sothaner Instruktion gänzlich hinweglasscn, sondern auch sei-
nen Clerum lediglich überhaupt dahin anweisen werde, sich nach dem
klaren Inhalt des Ehekontrakts-Patents um so mehr zu benehmen, als
in dem Falle, wo es jmpeöimemo occulro, A conlcienuL Zu
thun seye, ohnehin jedem Herrn Ordinario das erforderliche anzukehrm
unbenommen bleibet. Wien den 6ten May 1783.
Nro. 6i.
Hiebst jenen, was in Betref des zu errichtenden General-Seminarii,
mittels eines jüngsthin erlassenen Hofdekrets angeordnet worden, ha-
ben Se. Majestät ferners befohlen, daß von sammentlichen Herren Ordi-
variis, und Klosterobcrn die Zahl, wie viele Individuen bcylausig sie
künftiges Schuljahr in das General-Seminarium nach den neulich be-
kannt