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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 2): [1781 - 1783] — Graz: Miller, 1783 [VD18 90753739]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45284#0064
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So

Nro. 79.
Afuf die gestellte Anfrage, ob unter dem Verbot der Zueignung
des Opfers in den Opsersiöcken, auch das bey Abhaltung der
heiligen Aemrer, und Lesung der Messen auf den Altären eingehende
Opfergeld begriffen seye? hat man verbescheidlich rückcrinneren wollen
daß vermöge Verordnung vom 2oten Februar 2 cur. die Pfarrer weder
auf das im Kirchenstock, noch auf ein sonst entkommendes Opfer einen
Anspruch wachen, und sich hievon einen Theil zueignen können. Graz
den i7ten Juli 1783.

Nro. 8v.
<?^em I. Oe. Gubernio ist zwar unterm 2Oten Merz abhin die Befuge
niß eingeraumet worden, den Bruderschaften die Aufkündigung
oder Ausnehmung einiger Kapitalien zu Bestreitung der Bruderschafts-
Schuldigkeiten oder Tilgung liquider Schulden Zu ertheilen.
Da aber hierunter einige Mißdeutung gemachet, oder eines Theils
(wie bereits hierorts vorkommet) zu angeblichen Schuldigkeiten die Ka-
pitalien aufgekündet, anderntheils aber die gewöhnliche Zahlungen von
den Bruderschafts - Mitgliedern nicht mehr geleistet werden dürsten, so-
mit nicht ohne Grund zu besorgen ist, daß das allseitige Bruderschafts-
Vermögen Zum allgemeinen Nachstand verzehret werden könnte.

Nw. 78.
§s>ermög eingelangten Hofdekrets vom gten und prwst 9km dieses, ist
diesem Gubernio erinneret worden: Es habe sich die Landeshaupk-
mannschast in Oesterreich ob der Enns angcfraget, ob einer pott wr-
mmum sich akatholisch gemeldeten, zur vorschristmäßigen Instruktion abge-
gebenen, wahrend dieser Zeit aber auf das Sterbbett gerathenden Per-
son auf ihr Verlangen ein Pastor Zugelassen werden könnte- Da nun
hierauf Se. Majestät zu entschließen, und als eine generaliter durchaus
Zu beobachtende Vorschrift festZusetzen geruhet, daß, da wegen des 6 wö-
chentlichen Unterrichts, und Belehrung noch immer die Hoffnung übrig
bleibet, derlei) von den katholischen Glauben abweichen Wollende, eines
Bessern belehren, und sie bey der allein seligmachenden Religion erhal-
ten Zu können, sothane in der Instruktion besindliche Leute, oder in
ricnlo Morris, noch andere Ursachen wegen, in dieser PrüstmgsZktt für
wirkliche Akathvliken angesehen werden können, und daher denselben, bis
die festgesetzte JnstruktionsZeit vorbey ist, die Besuchung eines Mini-
sters von der akatholischen Religion unter keinerley Vorwand gestattet
werden könne, so habe dieses I. Oe. Gubernmm nach dieser allerhöch-
sten Vorschrift sich in allen künftigen dergleichen Fällen unabweichlich Zu
achtem Graz den i6ten Juli 278z.
 
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