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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 10.1903

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 86)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62660#0234
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zur Beförderung zum Offizier zur Zahlung einer monatlichen
Zulage der Marinebehörde gegenüber verpflichtet hatte, so waren
diese Verpflichtungen bei Beginn des SLeuerjahres doch noch
suspensiv bedingt durch die Einstellung seines Sohnes. Wäre
dessen Einstellung nicht erfolgt, so war der Steuerpflichtige selbst-
verständlich zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen
nicht verbunden. Mit Recht hat daher die Berufungskommission
das Verlangen des Steuerpflichtigen, daß die Kosten der ersten.
Ausrüstung seines Sohnes mit 800 -M, ein einmaliger Beitrag
von 125 und die Jahreszulage mit 480 von seinem im
Uebrigen nicht streitigen steuerpflichtigen Einkommen in Abzug
gebracht werden, als unzulässig abgelehnt.
Hiernach war die Beschwerde zurückzuweisen und der Steuer-
pflichtige gemäß §. 49 des Einkommensteuergesetzes mit dem
Kostenpauschquantum zu belasten.

Nr. 53.
Einkommensteuer.
Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Zulassung
von Steuern zum Abzüge vom Einkommen beziehen sich nicht
nur auf inländische, sondern auch auf ausländische Staats-,
Gemeinde- und sonstige Steuern und Abgaben.
Entscheidung des VI. Senats vom 15. Mai 1902.
4. X. XIII. e. 71 — Kox. L. XIII. 6. 8/01.
Bei Zurückweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen, der
im Auslande belegene Güter besaß, wurde unter Anderem Fol-
gendes ausgeführt in den
Gründen'
Nach §.914 des Einkommensteuergesetzes sind von dem
Roheinkommen in Abzug zu bringen die von dem Grundeigen-
thum, dem Bergbau und dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden
direkten Staatssteuern sowie solche indirekte Abgaben, welche zu den
Geschäftsunkosten zu rechnen sind. Es könnte in Frage kommen, ob
unter den Staatssteuern im Sinne dieser Bestimmung etwa aus-
 
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