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und Steuersubjekt ist, begründet in dieser Beziehung keinen
Unterschied.
Die Kapitaleinlage des Aktionärs stimmt in der Mehrzahl
der Falle, d. h. wenn die Aktien zu Pari ausgegeben werden,
mit dem Nennbeträge der Letzteren überein; sie kann aber den
Nennbetrag übersteigen oder hinter diesem zurückbleiben. Ersteres
ist der Fall bei der Ueberpari-Emission, Letzteres bei der in
Folge der Vorschrift des Art. 209a Abs. 2 des Reichsgesetzes
vom 18. Juli 1884 seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht
mehr zulässigen Ausgabe der Aktien unter dem Nennbeträge.
Die rechtliche und wirthschaftliche Natur der Einlage des
Aktionärs bleibt aber in allen drei Fällen dieselbe; es handelt
sich immer um den Beitrag des Aktionärs zu dem Stamm-
oermögen der Gesellschaft. Dieser Beitrag wird nach dem Ein-
verständnisse aller Betheiligten von der Gesellschaft gefordert und
von dem Aktionär geleistet als Aequivalent dafür, daß Letzterer
die Eigenschaft als Mitglied der Gesellschaft und die damit ver-
bundenen Rechte, namentlich das Recht auf einen verhältniß-
müßigen Theil des jährlichen Reingewinnes während des Be-
stehens der Gesellschaft und auf einen entsprechenden Theil ihres
Reinvermögens im Falle ihrer Auslösung erlangt. Die Einlage
des Aktionärs ist also unter allen Umständen in ihrer ganzen
Höhe eine einheitliche Leistung von durchgehends derselben recht-
lichen wie wirthschaftlichen Bedeutung. Dies ist auch unzwei-
deutig in Art. 219 Abs. 1 des Allgemeinen Deutschen Handels-
gesetzbuchs ausgesprochen, der dahin lautet:
„Die Verpflichtung des Aktionärs, zu den Zwecken
der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
beizutragen, wird durch den Nominalbetrag der Aktie,
in den Fällen der Art. 209 a Ziffer 2, 215 a Abs. 2 —
das sind die Fälle der Ueberpari-Emission bei der
Gründung der Gesellschaft und bei der Erhöhung des
Grundkapitals -- durch den Betrag, für welchen die
Aktie ausgegeben ist, begrenzt."
Aehnlich bestimmt §. 211 des Handelsgesetzbuchs vom
10. Mai 1897:
„Die Verpflichtung des Aktionärs wird durch den
Nennbetrag der Aktie und, falls der Ausgabepreis höher-
ist, durch diesen begrenzt."
 
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