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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 10.1903

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 86)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62660#0308
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andererseits bei einer Kommanditgesellschaft aus Aktien sämmtliche
Bezüge der persönlich hastenden Gesellschafter, weil diese nickt
Angestellte, sondern besonders qualifizirte Mitglieder der Gesell-
schaft seien, ohne jeden Unterschied rechtlich wie wirthschaftlich
die Eigenschaft von Antheilen am Gesellfchastsgewinne haben,
also auch unter den in §. 16 gemeinten weiteren Begriff der
Dividende fallen.
Die in jenen Urtheilen angenommenen Grundsätze erscheinen
auch bei wiederholter Prüfung und namentlich auch gegenüber
den dagegen von verschiedenen Seiten (vergl. z. B. Fuisting, Die
Preußischen direkten Steuern, Bd. .1 5. Auflage S. 196 Zu 0;
von Wilmowski, Kommentar zum Preußischen Einkommensteuer-
gesetze, S. 104 Anm. 4) erhobenen Einwendungen als zutreffend.
Die Nothwendigkeit der Auslegung des Begriffs der Divi-
dende in dem weiteren wirthschaftlichen Sinne ergiebt sich ohne
Weiteres daraus, daß, falls unter Dividende im Sinne des
§. 16 nur die Aktiendividende zu verstehen wäre, die Gewinn-
antheile der Mitglieder der Berggewerkschaften, der eingetragenen
Genossenschaften und der Konsumvereine mit offenem Laden,
sofern diesen die Rechte einer juristischen Person zukommen, nicht
zu den nach Maßgabe der Vorschriften dieses Paragraphen steuer-
pflichtigen Ueberschüssen der genannten Gesellschaften gehören,
die Letzteren derartige Ueberfchüfse also überhaupt nicht haben
würden. Denn von Aktienzinsen oder von Dividenden auf das
Aktienkapital kann bei keiner dieser Gesellschaften die Rede sein;
die Zugehörigkeit der Gewinnantheile der Gewerken, der Ge-
nossenschafter und der Mitglieder der erwähnten Konsumvereine
zu den steuerpflichtigen Ueberschüssen der betreffenden Gesellschaft
ist aber allseitig anerkannt. Ebenso besteht nach den gesetzlichen
Vorschriften kein Zweifel darüber, daß die persönlich haftenden
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien wirkliche, nur-
anders als die Kommanditisten qualifizirte Mitglieder und nicht
Angestellte der Gesellschaft find.
Der, namentlich auch von den erwähnten beiden Schrift-
stellern erhobene Einwand, daß die Auffassung des Ober-
verwaltungsgerichts mit der in §. 16 vorgeschriebenen Bemessung
des die Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Einkommens
der Mitglieder der Aktiengesellschaften rc. bezweckenden Abzuges
 
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