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Vorsitzenden der Veranlagungskommission über eine Differenz hin-
sichtlich der Angabe der Schulden in der Steuererklärung und m
der Vermögensanzeige aufklären. Ein Anerkenntniß in obigem
Sinne ist in jener Verhandlung nicht abgegeben.
Gleichwohl ist die Berufungsentscheidung im Ergebniß richtig.
Nach der hier maßgebenden Vorschrift im §. 8 Abs. 1 des
Ergänzungssteuergesetzes ist der Abzug dinglicher Kapitalschulden
ausgeschlossen, sofern sie auf „Vermögenstheilen haften, welche bei
der Veranlagung außer Betracht zu lassen sind (§. 4 II a. a. O.)".
Diese Vorschrift entspricht der im Wesentlichen gleichlautenden
Bestimmung im §.912 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891.
Hier ist nach feststehender Rechtsprechung des Oberverwaltungs-
gerichts die Voraussetzung des „Haftens" von Hypothekenschulden
nach der durch die Eintragung im Grundbuche bewirkten recht-
lichen Verhaftung des Grundstückes zu beurtheilen, so daß bei
Hypotheken die mit der Eintragung gegebene rechtliche Verhaftung
allein entscheidet, ohne daß es alsdann auf eine abweichende
Haftung im wirtschaftlichen Sinne ankäme. Die eingehende
Begründung dieser Rechtsauffassung findet sich in der Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd.II S. 107 ff.,
woselbst auch die übereinstimmende ältere Rechtsprechung dargelegt
ist. Hieran ist seitdem von allen Senaten des Oberverwaltungs-
gerichts festgehalten worden.
Diese Rechtsauffassung ist auch bindend für die Auslegung
der gleichlautenden Vorschrift im §. 8 Abs. 1 des Ergänzungs-
steuergesetzes.
In dem hier zu entscheidenden Falle sind demnach abzugs-
fähig die auf den Preußischen Gütern eingetragenen, nicht aber
die auf den Hessischen Gütern eingetragenen Hypotheken. Dieser
Rechtsauffassung entspricht der in der Berusungsentscheidung be-
wirkte Abzug.
Daß die Berufungskommission in ihrer rechtskräftig ge-
wordenen Entscheidung über die Einkommensteuerveranlagung
für 1899 hinsichtlich der Haftung der Schulden einen abweichenden
rechtlichen Standpunkt eingenommen hat, ist für die Entscheidung
des Gerichtshofes über die Ergänzungssteuer nicht maßgebend.
 
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