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Fabrikanten in B. gegen ein Entgelt übertragen, das in 0,30 FL
für das Quadratmeter verkaufter und gelieferter Waare, mindestens
aber in einer quartalsweise zahlbaren Summe von jährlich
3 000 FL bestehen sollte; der Vertrag sollte sür die Dauer des
Patentes gelten, bis zum 1. Oktober 1899 aber halbjährlich ge-
kündigt werden können. Ebenso hatte der Beschwerdeführer im
Jahre 1898 an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, In-
haberin einer Fabrik zu E. in Sachsen, das Recht der alleinigen
Ausnutzung jenes Patentes in den Königreichen Sachsen und
Bayern gegen einen Preis von 40 000 FL übertragen, wovon
10 000 FL. bei Abschluß des Vertrages, 10 000 FL im Mai 1899
und je weitere 5 000 FL im Mai der vier folgenden Jahre zahl-
bar sein sollten. In dem Vertrage erkannte die Sächsische Fabrik
die Rechtsbeständigkeit des Patentes an und verpflichtete sich, es
nicht anzufechten, während der Beschwerdeführer versprach, etwa
entstehende Rechtsstreitigkeiten über die Rechtsbeständigkeit des
Patentes oder sein Eigentumsrecht daran mit allen ihm gesetzlich
zu Gebote stehenden Mitteln durchzuführen.
Die dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Verträge im
Jahre 1899 ausgezahlten Beträge von 3 000 FL und 10 000
zusammen 13 000 FL, wurden bei Feststellung des gewerbesteuer-
pflichtigen Gesammtertrages von 27 697,28 FL für 1900 mit-
angerechnet. Die Regierung hatte dies unter Zurückweisung
der Berufung mit folgender Ausführung gebilligt:
Von dem Kaufpreise der Patentlicenzen sei nur ein Theil
auf den Werth des Patentes als solchen, wie es der Steuer-
pflichtige seiner Zeit für 14 000 FL gekauft habe, in Anrechnung
zu bringen; der weitaus größte Theil bilde aber lediglich das
Aequivalent für den entgangenen Gewinn wegen nicht verkaufter
Maaren; selbst wenn ein geringer Theil des Anlagewerthes von
14 000 FL, worauf jährlich 10 o/o abgeschrieben werden, von
dem Kaufpreise abzusetzen wäre, würde trotzdem der Steuersatz
von 264 FL gerechtfertigt sein.
Dagegen wurde von dem Steuerpflichtigen in der Beschwerde
geltend gemacht:
Der aus dem Verkaufe von Theilen seines Patentes erzielte
Erlös könne nickt als steuerpflichtiger Geschäftsertrag angerechnet
werden. Patente gehörten zu den Anlagewerth en, ebenso wie
Fabrikanten in B. gegen ein Entgelt übertragen, das in 0,30 FL
für das Quadratmeter verkaufter und gelieferter Waare, mindestens
aber in einer quartalsweise zahlbaren Summe von jährlich
3 000 FL bestehen sollte; der Vertrag sollte sür die Dauer des
Patentes gelten, bis zum 1. Oktober 1899 aber halbjährlich ge-
kündigt werden können. Ebenso hatte der Beschwerdeführer im
Jahre 1898 an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, In-
haberin einer Fabrik zu E. in Sachsen, das Recht der alleinigen
Ausnutzung jenes Patentes in den Königreichen Sachsen und
Bayern gegen einen Preis von 40 000 FL übertragen, wovon
10 000 FL. bei Abschluß des Vertrages, 10 000 FL im Mai 1899
und je weitere 5 000 FL im Mai der vier folgenden Jahre zahl-
bar sein sollten. In dem Vertrage erkannte die Sächsische Fabrik
die Rechtsbeständigkeit des Patentes an und verpflichtete sich, es
nicht anzufechten, während der Beschwerdeführer versprach, etwa
entstehende Rechtsstreitigkeiten über die Rechtsbeständigkeit des
Patentes oder sein Eigentumsrecht daran mit allen ihm gesetzlich
zu Gebote stehenden Mitteln durchzuführen.
Die dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Verträge im
Jahre 1899 ausgezahlten Beträge von 3 000 FL und 10 000
zusammen 13 000 FL, wurden bei Feststellung des gewerbesteuer-
pflichtigen Gesammtertrages von 27 697,28 FL für 1900 mit-
angerechnet. Die Regierung hatte dies unter Zurückweisung
der Berufung mit folgender Ausführung gebilligt:
Von dem Kaufpreise der Patentlicenzen sei nur ein Theil
auf den Werth des Patentes als solchen, wie es der Steuer-
pflichtige seiner Zeit für 14 000 FL gekauft habe, in Anrechnung
zu bringen; der weitaus größte Theil bilde aber lediglich das
Aequivalent für den entgangenen Gewinn wegen nicht verkaufter
Maaren; selbst wenn ein geringer Theil des Anlagewerthes von
14 000 FL, worauf jährlich 10 o/o abgeschrieben werden, von
dem Kaufpreise abzusetzen wäre, würde trotzdem der Steuersatz
von 264 FL gerechtfertigt sein.
Dagegen wurde von dem Steuerpflichtigen in der Beschwerde
geltend gemacht:
Der aus dem Verkaufe von Theilen seines Patentes erzielte
Erlös könne nickt als steuerpflichtiger Geschäftsertrag angerechnet
werden. Patente gehörten zu den Anlagewerth en, ebenso wie