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schließlich Preußische Staatssteuern zu verstehen wären. Diese
Frage ist aber zu verneinen. Alle staatlichen wie die kommunalen
Ertragsteuern (Grund- und Gebäude-, Gewerbesteuer) sind nach
wirtschaftlichen Rücksichten Betriebskosten der belasteten Quelle
und würden gemäß §.911 abzugsfähig sein, wenn sich nicht
aus den Gesetzesmaterialien die deutliche Absicht ergäbe, die Ab-
zugsfähigkeit aus die staatlichen Ertragsteuern zu beschränken,
also wegen der kommunalen Ertragsteuern auszuschließen. Auch
die Ertragsteuern ausländischer Staaten bilden Betriebskosten
bei der Quelle des Grundbesitzes. Sie würden nur aus Grund
eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbotes der Abzugssähigkeü
auszuschließen sein. Ein solches Verbot ist aber weder im Ein-
kommensteuergesetz enthalten, noch aus den Gesetzesmaterialien
herzuleiten. Die Berücksichtigung ausländischer Staatsertrag-
steuern unter dell abzugssähigen Betriebskosten ist daher an-
zuerkennen.
Daß nun die in Oesterreich bestehende, der Preußischen Ge-
bäudestener gleichwertige Hauszinssteuer zu den Staatssteuern
gehört, unterliegt keinem Zweifel (oergl. Lehrbuch des Oester-
reichischen Staatsrechtes von vr. I. Ulbrich, Berlin 1883,
S. 686/7; Handbuch des Oeffentlichen Rechtes der Gegenwart in
Monographien von Marquardsen, Freiburg in B. und Tübingen
1884, IV. Bd., erster Halbband, erste Abth. S. 107 und das
Oesterreichische Staatsrecht von Gumplowicz, Wien 1902,
S. 302).
Der Hauszinssteuer kann deshab dre Abzugsfähigkeir mcht
abgesprochen werden. Auch die Kapitalzinsensteuer ist als staat-
liche Ertrag- oder Objektsteuer abzugssähig.
Andererseits gehören zu den nach §. 9 l4 a. a. O. abzugs-
fähigen Steuern und Abgaben zweifellos nicht die zu Schut-
zwecken erhobene Cultussteuer, die Einkommensteuer sowie als
Kreissteuer die Comitatsstraßensteuer.
 
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