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Der § 1 des Einkommensteuergesetzes regelt die subjektive
Steuerpflicht. Nach Abs. 1 dieses Paragraphen unterliegen ihr
alle preußischen Staatsangehörigen mit alleiniger Ausnahme der
unter u, d und o aufgeführten. Für preußifche Staatsangehörige,
die ihren Wohnsitz in dem Heimatsstaat aufgeben und sich, wie es
der Beschwerdeführer durch feinen Verzug nach einem nicht deut-
schen Staate im September 1910 getan hat, in das Ausland be-
geben, dauert daher die subjektive Steuerpflicht in Preußen
noch zwei Jahre lang fort. Diese Fortdauer ist in dem Gesetze
nicht an die Voraussetzung geknüpft, daß sie schon vor ihrem Ver-
zug ins Ausland in Preußen zur Einkommensteuer veranlagt
waren. Das Maß ihrer Besteuerung richtet sich vielmehr für sie,
wie für alle anderen Preußen, nach den Bestimmungen über die
objektive Steuerpflicht in den 4 bis 14 des Einkommensteuer-
gesetzes. Hiernach bleibt nicht etwa der bei ihrem Fortzug ans
sie veranlagte Steuersatz zwei Jahre lang unverändert bestehen,
sondern es findet für jedes Steuerjahr eine neue Veranlagung
statt, für die der Stand der Einkommensquellen zu Beginn des
Steuerjahrs maßgebend ist.
Hiermit rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde.
Nr. 2.
Einkommensteuer.
Die von einem italienischen Generalkonsul oder Konsul ernannten
Vizekonsuln italienischer Staatsangehörigkeit haben auf
Grund der Meistbegünstigungsklausel in den zwischen dem
Deutschen Reiche und Italien hierüber abgeschlossenen Ver-
trägen Anspruch darauf, von den direkten Staatssteuern in
Preußen freigestellt zu werden, soweit sie nicht ihren in
Preußen belegenen Grundbesitz oder eine außeramtliche Er-
werbstätigkeit sowie das aus diesen Quellen herrührende Ein-
kommen betreffen.
Für die Entscheidung der Frage, in welchen Verträgen den Kon-
sularbeamten auswärtiger Staaten nach dem Stande vom
1. April 1911 die meisten Vorrechte eingeräumt sind, sind die
Bestimmungen der zwischen Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika abgeschlossenen Konsularkonvention
Der § 1 des Einkommensteuergesetzes regelt die subjektive
Steuerpflicht. Nach Abs. 1 dieses Paragraphen unterliegen ihr
alle preußischen Staatsangehörigen mit alleiniger Ausnahme der
unter u, d und o aufgeführten. Für preußifche Staatsangehörige,
die ihren Wohnsitz in dem Heimatsstaat aufgeben und sich, wie es
der Beschwerdeführer durch feinen Verzug nach einem nicht deut-
schen Staate im September 1910 getan hat, in das Ausland be-
geben, dauert daher die subjektive Steuerpflicht in Preußen
noch zwei Jahre lang fort. Diese Fortdauer ist in dem Gesetze
nicht an die Voraussetzung geknüpft, daß sie schon vor ihrem Ver-
zug ins Ausland in Preußen zur Einkommensteuer veranlagt
waren. Das Maß ihrer Besteuerung richtet sich vielmehr für sie,
wie für alle anderen Preußen, nach den Bestimmungen über die
objektive Steuerpflicht in den 4 bis 14 des Einkommensteuer-
gesetzes. Hiernach bleibt nicht etwa der bei ihrem Fortzug ans
sie veranlagte Steuersatz zwei Jahre lang unverändert bestehen,
sondern es findet für jedes Steuerjahr eine neue Veranlagung
statt, für die der Stand der Einkommensquellen zu Beginn des
Steuerjahrs maßgebend ist.
Hiermit rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde.
Nr. 2.
Einkommensteuer.
Die von einem italienischen Generalkonsul oder Konsul ernannten
Vizekonsuln italienischer Staatsangehörigkeit haben auf
Grund der Meistbegünstigungsklausel in den zwischen dem
Deutschen Reiche und Italien hierüber abgeschlossenen Ver-
trägen Anspruch darauf, von den direkten Staatssteuern in
Preußen freigestellt zu werden, soweit sie nicht ihren in
Preußen belegenen Grundbesitz oder eine außeramtliche Er-
werbstätigkeit sowie das aus diesen Quellen herrührende Ein-
kommen betreffen.
Für die Entscheidung der Frage, in welchen Verträgen den Kon-
sularbeamten auswärtiger Staaten nach dem Stande vom
1. April 1911 die meisten Vorrechte eingeräumt sind, sind die
Bestimmungen der zwischen Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika abgeschlossenen Konsularkonvention