stehenden Konfularvertrage zugestanden sind, und beansprucht
demnach die Steuerfreiheit seines Diensteinkommens, weil nach
seiner Ansicht diese Beamten nach Art. 7 der deutsch-amerika-
nischen Konsularkonvention den von der Landesregierung bestellten
Konsularbeamten hinsichtlich der im Art. 3 aaO. vereinbarten Vor-
rechte gleichgestellt seien.
Diesen Ausführungen des Steuerpflichtigen war insoweit bei-
zutreten, als er den Art. 19 des deutsch-italienischen Vertrags
dahin auslegt, daß, soweit nach Abschluß dieses Vertrags mit der
meistbegünstigten Nation günstigere Vereinbarungen für die be-
teiligten Staaten getroffen sind, diese auch für Deutschland und
Italien, insbesondere auch für die Beamten dieser beiden Staaten
einschließlich der von den Generalkonsuln oder Konsuln ernannten
Vizekonfuln an Stelle der Bestimmungen des deutsch-italieni-
schen Vertrags Platz greifen. Dagegen konnte nicht ohne weiteres
angenommen werden, daß als meistbegünstigte Nation die Ver-
einigten Staaten von Amerika anzufehen sind, sondern es war Zu-
nächst eine Feststellung dahin erforderlich, welcher Staat b e i
Beginn (1. April) des Steuerjahrs 1911 die meist-
begünstigte Nation im Sinne des Art. 19 aaO. war und welche
Vorrechte die von Generalkonsuln oder Konsuln ernannten Vize-
konsuln dieses Staates, sofern sie dessen Angehörige sind, hinsicht-
lich der staatlichen Einkommensteuer in Deutschland hatten.
Nach einer von dem preußischen Minister der auswärtigen An-
gelegenheiten eingeholten amtlichen Auskunft, der der Gerichts-
hof in vollem Umfange beipflichtet, war am 1. April 1911 die
Sach- und Rechtslage bezüglich der fremden Konsularbeamten in
den vorbezeichneten Beziehungen die folgende.
Unter den Verträgen des Reichs, in denen dieser Beamtenklasfe
die meisten Vorrechte in steuerlicher Beziehung gewährt werden,
kommt neben der Konsularkonvention mit den Vereinigten
Staaten vor allem der Konsularvertrag mit Griechenland vom
26. November 1881 (RGBl. 1882 S. 101) in Betracht. Nach
Art. VII Abf. 2 Schlußsatz dieses Vertrags stehen den von einem
Generalkonsul oder Konsul ernannten Vizekonsuln
„die in dem Vertrage (für Konfularbeamte) verabredeten Pri-
vilegien und Befreiungen, vorbehaltlich der in den Artikeln II
und III vorgesehenen Ausnahmen"
demnach die Steuerfreiheit seines Diensteinkommens, weil nach
seiner Ansicht diese Beamten nach Art. 7 der deutsch-amerika-
nischen Konsularkonvention den von der Landesregierung bestellten
Konsularbeamten hinsichtlich der im Art. 3 aaO. vereinbarten Vor-
rechte gleichgestellt seien.
Diesen Ausführungen des Steuerpflichtigen war insoweit bei-
zutreten, als er den Art. 19 des deutsch-italienischen Vertrags
dahin auslegt, daß, soweit nach Abschluß dieses Vertrags mit der
meistbegünstigten Nation günstigere Vereinbarungen für die be-
teiligten Staaten getroffen sind, diese auch für Deutschland und
Italien, insbesondere auch für die Beamten dieser beiden Staaten
einschließlich der von den Generalkonsuln oder Konsuln ernannten
Vizekonfuln an Stelle der Bestimmungen des deutsch-italieni-
schen Vertrags Platz greifen. Dagegen konnte nicht ohne weiteres
angenommen werden, daß als meistbegünstigte Nation die Ver-
einigten Staaten von Amerika anzufehen sind, sondern es war Zu-
nächst eine Feststellung dahin erforderlich, welcher Staat b e i
Beginn (1. April) des Steuerjahrs 1911 die meist-
begünstigte Nation im Sinne des Art. 19 aaO. war und welche
Vorrechte die von Generalkonsuln oder Konsuln ernannten Vize-
konsuln dieses Staates, sofern sie dessen Angehörige sind, hinsicht-
lich der staatlichen Einkommensteuer in Deutschland hatten.
Nach einer von dem preußischen Minister der auswärtigen An-
gelegenheiten eingeholten amtlichen Auskunft, der der Gerichts-
hof in vollem Umfange beipflichtet, war am 1. April 1911 die
Sach- und Rechtslage bezüglich der fremden Konsularbeamten in
den vorbezeichneten Beziehungen die folgende.
Unter den Verträgen des Reichs, in denen dieser Beamtenklasfe
die meisten Vorrechte in steuerlicher Beziehung gewährt werden,
kommt neben der Konsularkonvention mit den Vereinigten
Staaten vor allem der Konsularvertrag mit Griechenland vom
26. November 1881 (RGBl. 1882 S. 101) in Betracht. Nach
Art. VII Abf. 2 Schlußsatz dieses Vertrags stehen den von einem
Generalkonsul oder Konsul ernannten Vizekonsuln
„die in dem Vertrage (für Konfularbeamte) verabredeten Pri-
vilegien und Befreiungen, vorbehaltlich der in den Artikeln II
und III vorgesehenen Ausnahmen"