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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 16.1915

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Abteilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 120)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61867#0065
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halt; die Bestimmungen der Stifterin über die Verwendung der
Einkünfte der 800 000 reichen dazu nicht aus.
Ist hiernach nicht dargetan, daß das Geldfideikommiß Bestand-
teil oder Zubehör des preußischen Grundbesitzes ist, so ergibt sich
hieraus und aus ZA 1, 2 des Einkommensteuergesetzes, Art. 1, 2
des oben näher bezeichneten Staatsvertrags, daß das Einkommen
des Steuerpflichtigen aus dem Geldfideikommiß in Preußen nicht
einkommensteuerpflichtig ist und bei der Veranlagung außer An-
satz bleiben mußte.
Wegen Verletzung des bestehenden Rechtes (§ 49 Nr. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes) ist die Berufungsentscheidung aufzuheben.
Bei freier Beurteilung ist die Sache spruchreif. Das zu Unrecht
herangezogene Kapitaleinkommen beträgt unstreitig 82 700
das festgestellte steuerpflichtige Einkommen 172 373 cF. Nach
Abzug des ersteren von letzterem verbleibt ein steuerpflichtiges Ein-
kommen von 89 673 -F und der auf 6 800 cF festgesetzte Steuersatz
sinkt tarifmäßig auf 3 400 c//. Hierauf ist die Steuerfestsetzung
Zu berichtigen.

Nr. 4.
Einkommensteuer.
Diejenigen Provisionsbeträge, die einem Steuerpflichtigen für
seine Tätigkeit vertragsmäßig am Ende eines jeden Monats
zu zahlen sind, dürfen nur als Einkommen desjenigen Jahres
angesetzt werden, in welchem der rechtliche Anspruch auf eine
bestimmte oder bestimmbare Provision entstanden ist, ohne
Rücksicht darauf, wann sie tatsächlich gezahlt worden sind.
Urteil des VI. Senats vom 17. April 1912. XI. o. 19/12.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen gab das Oberverwal-
tungsgericht die Sache zur anderweiten Entscheidung zurück aus
folgenden
Gründen:
Die angegriffene Entscheidung, in welcher die Berufungskom-
mission unter Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens für
1911 auf 6 702 c/i den veranlagten Steuersatz von 176 aufrecht
erhalten hat, ist wegen wesentlichen Mangels im Verfahren nach
 
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