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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 16.1915

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Abteilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 120)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61867#0078
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eines Gutsbesitzers, der einen Steinbruch zur Ausbeutung an
einen Dritten verpachtet hat, aus dieser Verpachtung ist da-
her in dieser Weise zu ermitteln.
Abschreibungen wegen Substanzverminderung infolge Ausbeu-
tung eines Steinbruchs.
Urteil des V. Senats vom 20. Mai 1911. VIII. e. 15/10.
Der Steuerpflichtige, ein Rittergutsbesitzer, hatte im Jahre
1904 einen noch wenig erschlossenen Melaphyr-Steinbruch, dessen
Areal mit Fichtenhochwald bestanden war, auf die Dauer von
20 Jahren an N. zum Abbaue verpachtet. Als Pachtzins wurde
ein Bruchzins von 0,50 c/il für das Kubikmeter vereinbart. Die
Menge des jährlich abzubauenden Gesteins war weder nach oben
noch nach unten begrenzt. Der Steuerpflichtige hatte angegeben,
daß er im Durchschnitte der Jahre 1907 bis 1909 zwar 12 500
als Pachtzins erhalten habe, meinte aber, daß dieser ganze Betrag
durch die Substanzverminderung ausgewogen werde. Infolge-
dessen gab er kein Einkommen aus dieser Quelle in seiner Steuer-
erklärung sür 1910 an. Bei der Veranlagung wurde ihm aber unter
Zugrundelegung der angegebenen dreijährigen Durchschnittsein-
nahme von 12 500 c// ein Einkommen von 9 500 oE hieraus an-
gerechnet. In der hieraus eingelegten Berufung machte er zur Be-
gründung seiner Auffassung folgendes geltend: „Bei Beginn der
sür die diesjährige Einschätzung maßgebenden dreijährigen
Periode, also im Jahre 1907, war der Bruch bereits seit drei
Jahreu im Betriebe des Pächters. Er war also vollständig er-
schlossen und in der gleichen Weise abbausähig wie jetzt. Der Wert
des gesamten Steinbruchs Zu jenem Zeitpunkte, wie auch der
gegenwärtige, wird, da nicht seststeht, wie ergiebig der Bruch über-
haupt ist, nur schwer zu schätzen sein. Zweifellos ist aber, daß er
sich um den Wert des im Laufe der dreijährigen Periode abge-
bauten Materials verringert hat. Ist also dieser Wert aus andere
Weise sestzustellen, so bedarf es der sehr schwierigen und unsicheren
Schätzung des ganzen Bruches überhaupt nicht, da diese Schätzung
sür die Feststellung der Wertverringerung doch nur als ein sub-
sidiäres Hilfsmittel anzusehen ist. Der Wert nun des in der drei-
jährigen Periode abgebauten Materials ist unschwer zu ermitteln.

) Bgl. Bd. 10 S. 99 ff.
 
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