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Über das Maß der vom 1. April 1911 ab durch den Eintritt von
drei neuen Gesellschaftern eingetretenen Verringerung der
Quote des Steuerpflichtigen fowie darüber, ob hierdurch eine
wesentliche Quellenänderung begründet wurde, steht bisher
nichts fest.
3. Durch den im November 1911 erfolgten Tod des Gesell-
schafters N. ist nach der Erklärung des Steuerpflichtigen vom No-
vember 1912 die Quote des letzteren nicht geändert worden. Für
das Steuerjahr 1911 könnte auch eine erst im November 1911 ein-
getretene Änderung nicht berücksichtigt werden.
4. Was die von der Berusungskommission angenommene „Er-
höhung der Quote des Steuerpflichtigen um 20 Prozent" be-
trifft, so soll nach feinen Angaben für das Steuerjahr 1912 nur
eine „Belastung" feiner Quote mit einer Abgabe an einen aus-
ländischen Filialleiter bei dessen Ausscheiden zum 31. Dezember
1911 fortgefallen sein; die Quote selbst soll unverändert geblieben
sein. Der Fortfall der auf einer Gewinnquote ruhenden Be-
lastung würde überhaupt noch keine Veränderung der Einkom-
mensquelle bedeuten, wie der Gerichtshof bereits wiederholt aus-
geführt hat. Der Annahme einer Quellenänderung würde der
Umstand entgegenstehen, daß die Gewinnquote selbst sich
nicht geändert hat.
Aber hiervon abgesehen, müßte eine erst zum 31. Dezember 1911,
also erst innerhalb des Steuerjahrs 1911, eingetretene
Quellenänderung schon deshalb außer Betracht bleiben, weil nach
8 9 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes der Bestand der Quelle
zum Beginne des Steuerjahrs für die Veranlagung maß-
gebend ist.
Hiernach wird die Berufungskommission von neuem festzu-
stellen haben, ob und durch welche Umstände etwa eine wesentliche
Quellenünderung bis zum Beginne des Steuerjahrs 1911 einge-
treten war und ob die betreffenden Umstände erst nach der ordent-
lichen Veranlagung, und zwar zu einer Zeit bekannt geworden
sind, wo sie vom Vorsitzenden der Veranlagungskommission nicht
mehr durch Berufung geltend gemacht werden konnten. Nur unter
diesen Voraussetzungen würde sich eine Nachveranlagung nach Z 85
Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes rechtfertigen.
Über das Maß der vom 1. April 1911 ab durch den Eintritt von
drei neuen Gesellschaftern eingetretenen Verringerung der
Quote des Steuerpflichtigen fowie darüber, ob hierdurch eine
wesentliche Quellenänderung begründet wurde, steht bisher
nichts fest.
3. Durch den im November 1911 erfolgten Tod des Gesell-
schafters N. ist nach der Erklärung des Steuerpflichtigen vom No-
vember 1912 die Quote des letzteren nicht geändert worden. Für
das Steuerjahr 1911 könnte auch eine erst im November 1911 ein-
getretene Änderung nicht berücksichtigt werden.
4. Was die von der Berusungskommission angenommene „Er-
höhung der Quote des Steuerpflichtigen um 20 Prozent" be-
trifft, so soll nach feinen Angaben für das Steuerjahr 1912 nur
eine „Belastung" feiner Quote mit einer Abgabe an einen aus-
ländischen Filialleiter bei dessen Ausscheiden zum 31. Dezember
1911 fortgefallen sein; die Quote selbst soll unverändert geblieben
sein. Der Fortfall der auf einer Gewinnquote ruhenden Be-
lastung würde überhaupt noch keine Veränderung der Einkom-
mensquelle bedeuten, wie der Gerichtshof bereits wiederholt aus-
geführt hat. Der Annahme einer Quellenänderung würde der
Umstand entgegenstehen, daß die Gewinnquote selbst sich
nicht geändert hat.
Aber hiervon abgesehen, müßte eine erst zum 31. Dezember 1911,
also erst innerhalb des Steuerjahrs 1911, eingetretene
Quellenänderung schon deshalb außer Betracht bleiben, weil nach
8 9 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes der Bestand der Quelle
zum Beginne des Steuerjahrs für die Veranlagung maß-
gebend ist.
Hiernach wird die Berufungskommission von neuem festzu-
stellen haben, ob und durch welche Umstände etwa eine wesentliche
Quellenünderung bis zum Beginne des Steuerjahrs 1911 einge-
treten war und ob die betreffenden Umstände erst nach der ordent-
lichen Veranlagung, und zwar zu einer Zeit bekannt geworden
sind, wo sie vom Vorsitzenden der Veranlagungskommission nicht
mehr durch Berufung geltend gemacht werden konnten. Nur unter
diesen Voraussetzungen würde sich eine Nachveranlagung nach Z 85
Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes rechtfertigen.