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weder in der Beschwerdeschrist dargetan, noch bei selbständiger
Prüfung der Sache zu erkennen.
Im Jahre 1897 war zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem
Vater ein Vertrag abgeschlossen worden, durch welchen der Vater
die dauernde selbständige Verwaltung seines Gutes A. dem Sohne,
als seinem Bevollmächtigten, übertrug, jedoch mit der Einschrän-
kung, daß Holz nur für den Bedarf der Wirtschaft geschlagen wer-
den dürfe. Der Steuerpflichtige übernahm die Leistung aller
Wirtschaftsausgaben sowie auch der auf dem Gute lastenden
Zinsen und Abgaben als seine eigenen Unkosten und erhielt an-
dererseits als Vergütung für die Verwaltung die nach Abzug aller
Zinsen, Steuern, Lasten, Abgaben und Kosten verbleibenden Rein-
erträgnisse des Gutes, so daß der Eigentümer auf alle Einnahmen
aus dem Gute verzichtete. Durch diesen Vertrag war dem Steuer-
pflichtigen als Vergütung die Nutzung des Gutes, abgesehen von
dem erwähnten Vorbehalte, für eigene Rechnung und Gefahr über-
tragen, wodurch für ihn eine Einkommensquelle aus Grundver-
mögen begründet wurde. Mit dem im Juni 1910 erfolgten Tode
des Vaters ging das Gut A. durch Erbgang auf den Steuerpflich-
tigen über.
Bei solchem Sachverhalt ist anläßlich seiner Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Steuerjahr 1912 seitens der Ver-
anlagungskommission wie der Berufungskommission so verfahren
worden, daß als Einkommen aus der Bewirtschaftung von A. nur
der ziffermäßig angegebene Ertrag des einen Wirtschaftsjahrs
1. Juli 1910/11 in Ansatz gebracht wurde. Dies hat die Be-
rufungskommission mit der Bemerkung begründet, daß unter den
angegebenen Verhältnissen eine wesentliche Veränderung der Ein-
kommensquelle anzunehmen sei, welche die Berücksichtigung der
Zeit vor dem 1. Juli 1910 ausschließe.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde, welche das steuerpflichtige
Einkommen aus A. nach dem Durchschnitte der drei Jahre 1. Juli
1908/09, 1909/10 und 1910/11 berechnet wissen will, indem sie
auf die auch schon vor dem Juni 1910 stattgehabte eigentums-
gleiche Bewirtschaftung durch den Steuerpflichtigen hinweist,
konnte keinen Erfolg haben.
Gemäß H 9 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung
mit Nr. 4 daselbst war der Ertrag aus dem Gute A., für welches
weder in der Beschwerdeschrist dargetan, noch bei selbständiger
Prüfung der Sache zu erkennen.
Im Jahre 1897 war zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem
Vater ein Vertrag abgeschlossen worden, durch welchen der Vater
die dauernde selbständige Verwaltung seines Gutes A. dem Sohne,
als seinem Bevollmächtigten, übertrug, jedoch mit der Einschrän-
kung, daß Holz nur für den Bedarf der Wirtschaft geschlagen wer-
den dürfe. Der Steuerpflichtige übernahm die Leistung aller
Wirtschaftsausgaben sowie auch der auf dem Gute lastenden
Zinsen und Abgaben als seine eigenen Unkosten und erhielt an-
dererseits als Vergütung für die Verwaltung die nach Abzug aller
Zinsen, Steuern, Lasten, Abgaben und Kosten verbleibenden Rein-
erträgnisse des Gutes, so daß der Eigentümer auf alle Einnahmen
aus dem Gute verzichtete. Durch diesen Vertrag war dem Steuer-
pflichtigen als Vergütung die Nutzung des Gutes, abgesehen von
dem erwähnten Vorbehalte, für eigene Rechnung und Gefahr über-
tragen, wodurch für ihn eine Einkommensquelle aus Grundver-
mögen begründet wurde. Mit dem im Juni 1910 erfolgten Tode
des Vaters ging das Gut A. durch Erbgang auf den Steuerpflich-
tigen über.
Bei solchem Sachverhalt ist anläßlich seiner Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Steuerjahr 1912 seitens der Ver-
anlagungskommission wie der Berufungskommission so verfahren
worden, daß als Einkommen aus der Bewirtschaftung von A. nur
der ziffermäßig angegebene Ertrag des einen Wirtschaftsjahrs
1. Juli 1910/11 in Ansatz gebracht wurde. Dies hat die Be-
rufungskommission mit der Bemerkung begründet, daß unter den
angegebenen Verhältnissen eine wesentliche Veränderung der Ein-
kommensquelle anzunehmen sei, welche die Berücksichtigung der
Zeit vor dem 1. Juli 1910 ausschließe.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde, welche das steuerpflichtige
Einkommen aus A. nach dem Durchschnitte der drei Jahre 1. Juli
1908/09, 1909/10 und 1910/11 berechnet wissen will, indem sie
auf die auch schon vor dem Juni 1910 stattgehabte eigentums-
gleiche Bewirtschaftung durch den Steuerpflichtigen hinweist,
konnte keinen Erfolg haben.
Gemäß H 9 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung
mit Nr. 4 daselbst war der Ertrag aus dem Gute A., für welches