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Orte erwachsen. Die Hälfte der Zulage hat er als steuerpflichtiges
Einkommen angegeben, die andere Hälfte sieht er als Werbungs-
kosten in feinem Beruf an, die ihm nach feiner Behauptung
a) durch den Umzug in Höhe von 400 cF, d) durch die infolge des
Umzugs veranlaßte Möbelabnutzung im Betrage von 200 c/i, o) im
übrigen durch den Mehraufwand an Kleidungsstücken erwachsen.
Sein steuerpflichtiges Einkommen hat er danach mit 5 737
deklariert, nämlich 4 800 -p 720 — 5 520 -F Einkommen aus
gewinnbringender Beschäftigung und 301 Einkommen aus
Kapitalvermögen abzüglich 84 Schuldenzinfen.
Die Berufungskommifsion hat den einem steuerpflichtigen Ein-
kommen von mehr als 6 000 bis 6 500 -F entsprechenden, bei der
Veranlagung festgesetzten Steuersatz von 160 aufrecht erhalten
und ihre abweisende Berufungsentscheidung, wie folgt, begründet.
Komme die Bauzulage ganz in Ansatz, so ergebe sich ein steuer-
pflichtiges Einkommen von 5 737 720 — 6 457 cK, ent-
sprechend dem veranlagten Steuersätze von 160 -F. Dieser Steuer-
satz bleibe auch noch zutreffend, wenn der durch den Beruf des
Steuerpflichtigen bedingte Mehraufwand für Kleidung auf 456 c/i
angenommen werde. Daß der Mehraufwand, d. h. der Unterschied
zwischen berufs- und sonstigem standesgemäßen Kleidungsver-
brauche während feiner Berufstätigkeit diesen Betrag nicht über-
steige, könne ohne weitere Beweiserhebung für festgestellt erachtet
werden. Umzugskosten und Abnutzung von Möbeln können nach
K 8 des Einkommensteuergesetzes nicht in Abzug gebracht werden,
weil die Möbel nicht zur Ausübung des Berufs gebraucht würden,
die Umzugskoften im übrigen behufs Erwerbung der Stellung, der
Einkommensquelle selbst, und nicht nur des Ertrags aufgewendet
worden seien.
Diese Begründung ist rechtsirrtümlich. Denn es handelt sich
bei den Umzugskosten des Steuerpflichtigen nach seiner Angabe
nicht um solche zur Erwerbung der Stellung, also der Einkom-
mensquelle, sondern uni Ausgaben, die ihm innerhalb der Ein-
kommensquelle aus Anlaß seiner von der Aktiengesellschaft be-
stimmten Verwendung an einem auswärtigen Orte entstehen.
Die Berufungskommission hätte deshalb durch Erforderung
einer Auskunft von der Prinzipalin des Steuerpflichtigen fest-
stellen müssen, inwieweit es sich bei der in Rede stehenden Bau-
 
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