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Zulage um eine Entschädigung handelt, welche ihm seitens der
Firma für die ihm durch die Bauleitung in T. entstehenden Un-
kosten gewährt wird. Denn die den Privatbeamten zur Bestreitung
vertragsmäßiger Verrichtungen zugebilligten Entschädigungen
sind, wie von dem Vertreter der Königlichen Staatsregierung bei
den Beratungen des Einkommensteuergesetzes im Abgeordneten-
haus anerkannt worden ist (vgl. Fuisting, Die preußischen
direkten Steuern, Bd. 1 7. Ausl. S. 256 Anm. 8o), gleich der
Dienstaufwandsentschädigung der öffentlichen Beamten außer An-
satz zu lassen, wenn auch mit der Abweichung, daß die Privat-
beamten auf Erfordern den Nachweis für die bestimmungsmäßige
Verwendung der ihnen gewährten Entschädigungen in voller Höhe
zu führen haben (Art. 22 Nr. 2 der AusfAnw. vom 25. Juli 1906)
und die ihnen aus dieser Veranlassung erwachsenden Ausgaben
nicht als Dienstaufwand im Sinne des Z 14 Abs. 3 des Einkom-
mensteuergesetzes anzusehen sind, vielmehr die Natur von Wer-
bungskosten (8 8 I des Gesetzes) haben (vgl. Entsch. d. OVG.
in Staatssteuersachen Bd. 5 S. 249, Bd. 9 S. 178).
Die angegriffene Entscheidung ist daher nach § 49 Nr. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes aufzuheben.
Nach Rückgabe der bei freier Beurteilung nicht spruchreifen
Sache zur anderweiten Entscheidung hat die Berufungskommission
unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen und Mitberück-
sichtigung des Beschwerdevorbringens über den Streitpunkt von
neuem zu entscheiden. Will sie dem Anträge des Steuerpflichtigen
nicht folgen, so wird sie in Verhandlung mit ihm Zu ermitteln
haben, welche Ausgaben und Verluste ihm durch den Umzug nach
T. entstanden sind, wozu auch Beschädigungen an Möbeln zu rechnen
sind, und welche Mehraufwendungen an Kleidung ihm durch seinen
Beruf tatsächlich erwachsen.

II.
Urteil des VI. Senats vom 17. Mai 1913. VII. a. 8/13.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Badearztes,
wegen seiner Veranlagung zur Staatseinkommenfteuer für das
Steuerjahr 1912 erkannte das Oberverwaltungsgericht auf Rück-
gabe der Sache Zur anderweiten Entscheidung aus folgenden
 
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