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8 14 Abs. 2 aaO., nach welcher das Einkommen aus Dienst-
wohnungen nach dem ortsüblichen Mietwerte, jedoch nicht höher
als mit 15 vom Hundert des baren Gehalts in Ansatz zu bringen
ist, bezieht sich nur auf die Fälle, in welchen ein Beamter eine
freie Dienstwohnung inne hat. Entrichtet der Beamte dafür
durch den Verlust des ihm zustehenden Wohnungsgeldzuschusses
eine Vergütung, so ist nicht der Wert der Wohnung, wohl aber der
volle Betrag des Wohnungsgeldzuschusses anzurechnen, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Wohnung mehr oder weniger
wert ist als der Wohnungsgeldzuschuß beträgt (vgl. Art. 21 Nr. 2
Abs. 2, Nr. 3 Abs. 2 und 3 der AusfAnw. vom 25. Juli 1906;
Entsch. d. OVG. in Staatssteuersachen Bd. IS. 111; Mitteilungen
aus der Verwaltung der direkten Steuern Heft 34 S. 4). Der
Irrtum ist aber unwesentlich, da der angerechnete Mietwert ebenso
hoch ist wie der Wohnungsgeldzuschuß. Der Antrag des Steuer-
pflichtigen, weder den Mietwert der Wohnung noch den Wohnungs-
geldzuschuß für steuerpflichtig zu erachten, ist unbegründet.
Nr. 71.
Einkommensteuer.
Die Funktionszulage eines mittelbaren Staatsbeamten, welche von
der vorgesetzten Dienstbehörde ausdrücklich als Dienstkosten-
entschädigung bezeichnet worden, ist nach H 14 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906
als steuerfreier Dienstaufwand anzusehen, auch wenn sie bei
der Ermittelung des pensionssähigen Diensteinkommens an-
gerechnet wird.*)
Urteil des V. Senats vom 18. Februar 1911. III. 29/10.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines städtischen
Steuererhebers, wegen feiner Veranlagung zur Staatseinkommen-
steuer für das Steuerjahr 1910 hob das Oberverwaltungsgericht
die Berufungsentscheidung auf und berichtigte die Steuerfestsetzung
aus folgenden
») Vgl. Bd. 12 S. 178.
8 14 Abs. 2 aaO., nach welcher das Einkommen aus Dienst-
wohnungen nach dem ortsüblichen Mietwerte, jedoch nicht höher
als mit 15 vom Hundert des baren Gehalts in Ansatz zu bringen
ist, bezieht sich nur auf die Fälle, in welchen ein Beamter eine
freie Dienstwohnung inne hat. Entrichtet der Beamte dafür
durch den Verlust des ihm zustehenden Wohnungsgeldzuschusses
eine Vergütung, so ist nicht der Wert der Wohnung, wohl aber der
volle Betrag des Wohnungsgeldzuschusses anzurechnen, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Wohnung mehr oder weniger
wert ist als der Wohnungsgeldzuschuß beträgt (vgl. Art. 21 Nr. 2
Abs. 2, Nr. 3 Abs. 2 und 3 der AusfAnw. vom 25. Juli 1906;
Entsch. d. OVG. in Staatssteuersachen Bd. IS. 111; Mitteilungen
aus der Verwaltung der direkten Steuern Heft 34 S. 4). Der
Irrtum ist aber unwesentlich, da der angerechnete Mietwert ebenso
hoch ist wie der Wohnungsgeldzuschuß. Der Antrag des Steuer-
pflichtigen, weder den Mietwert der Wohnung noch den Wohnungs-
geldzuschuß für steuerpflichtig zu erachten, ist unbegründet.
Nr. 71.
Einkommensteuer.
Die Funktionszulage eines mittelbaren Staatsbeamten, welche von
der vorgesetzten Dienstbehörde ausdrücklich als Dienstkosten-
entschädigung bezeichnet worden, ist nach H 14 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906
als steuerfreier Dienstaufwand anzusehen, auch wenn sie bei
der Ermittelung des pensionssähigen Diensteinkommens an-
gerechnet wird.*)
Urteil des V. Senats vom 18. Februar 1911. III. 29/10.
Auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines städtischen
Steuererhebers, wegen feiner Veranlagung zur Staatseinkommen-
steuer für das Steuerjahr 1910 hob das Oberverwaltungsgericht
die Berufungsentscheidung auf und berichtigte die Steuerfestsetzung
aus folgenden
») Vgl. Bd. 12 S. 178.