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Berufungskommission zur anderweiten Entscheidung unter Be-
achtung der vorstehenden Ausführungen und Mitberücksichtigung
des Befchwerdevorbringens zurück. Es bleibt auch noch festzu-
stellen, ob die geltend gemachten landschaftlichen Tilgungsbeitrüge
überhaupt sämtlich Fideikommißgüter betreffen.

Nr. 78.
Einkommensteuer.
Versicherungen auf den Todes- oder Lebensfall.
Als Lebensversicherung gilt jede Form der Kapital- oder Renten-
versicherung, bei welcher die Leistung des Versicherers in der
Art von dem Leben einer Person abhängig gemacht wird,
daß die seitens des Versicherers zu tragende Gefahr aus der
Ungewißheit der Dauer dieses Lebens entspringt. Eine Ver-
sicherung auf den Lebenssall liegt deshalb auch vor, wenn der
Versicherer nur dann zu der vereinbarten Leistung an den
Versicherungsnehmer oder einen Dritten verpflichtet sein
soll, falls der Versicherungsnehmer einen bestimmten Zeit-
punkt erlebt, während bei seinem früheren Tode alle von ihm
gezahlten Prämien dem Versicherer verbleiben.
Ohne Belang ist es, wenn die Versicherungssumme nicht von
vornherein seststeht, der von dem Versicherer zu zahlende Be-
trag vielmehr erst nach Eintritt des Versicherungssalls nach
bestimmten, im Vertrage sestgestellten Grundsätzen sich be-
rechnen läßt.
Ein Risiko trägt der Versicherer, wenn er bei Fälligkeit der Ver-
sicherung unter Umständen einen die Einzahlungen des Ver-
sicherungsnehmers übersteigenden Betrag zu zahlen hat. Ein
solches Risiko besteht bei Versicherungsgesellschaften auf
Gegenseitigkeit mit juristischer Persönlichkeit für die Gesell-
schaft als solche, nicht für deren einzelne Mitglieder.
Urteil des VI. Senats vom 4. Oktober 1913. XIII. e. 117/12.
Der Steuerpflichtige, dessen für das Steuerjahr 1912 zu ver-
steuerndes Einkommen in der Berufungsentfcheidung auf
3 953,10 c/i mit 92 cL Steuer festgesetzt war, beschwerte sich nur
darüber, daß fein Anspruch auf Absetzung von zwei Prämien im
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