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liegende Zuweisung zu einem Reservefonds nach tz 15 aaO. steuer-
pflichtig. Der von der Steuerpflichtigen angezogene Erlaß des
Finanzminifters vom 26. April 1910, II. 5407, betrifft die Ver-
anlagung zur Gewerbesteuer.
Die Steuerpflichtige hat in der Berufungsschrift noch auf die
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts über die Abschreibun-
gen auf zeitlich beschränkte gewerbliche Anlagen hingewiesen. Das
Oberverwaltungsgericht hat angenommen, daß se näher der Zeit-
punkt des Konzessionsablaufs komme, desto mehr der Wert
der Anlagen sich verringere und daß diese Wertminde-
rung bei den Abschreibungen zu berücksichtigen sei; es müßten
die Gesamtkosten der Anlagen aus den Roherträgen der einzelnen
Jahre der Konzessionsperiode amortisiert werden, bevor ein Ge-
winn entstehe (vgl. Entsch. d. OVG. in Staatssteuersachen Bd. 5
S. 44; Bd. IIS. 269, 272). Hieraus ist aber für den vorliegenden,
völlig anders gearteten Fall nichts zu folgern.
Hiernach liegt weder ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften noch
ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor, und es ist deshalb
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nr. 83.
Einkommensteuer der Aktiengesellschaften.
Wird der Betrag einer angemessenen Abschreibung einem Reserve-
fonds entnommen, so ist jener steuerfrei, ^') gleichviel, ob die
Abschreibung unmittelbar vom entwerteten Konto der Aktiva
erfolgt oder zunächst über Gewinn- und Verlustkonto geführt
wird. Im letzteren Falle wird der Bilanzgewinn unmittel-
bar entsprechend gemindert, im ersteren Falle muß der
Bilanzgewinn noch nachträglich um den Betrag der Abschrei-
bung gekürzt werden, weil erst hierdurch seine Steuerfreiheit
verwirklicht wird.
Urteil des V. Senats vom 29. März 1913. V. 31/13.
Auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen, einer Aktiengesell-
schaft, wegen ihrer Veranlagung zur Staatseinkommensteuer für
das Steuerjahr 1911 Hob das Oberverwaltungsgericht die Be-
) Vgl. Bd. 7 S. 95, Bd. 14 S. 254 ff.
liegende Zuweisung zu einem Reservefonds nach tz 15 aaO. steuer-
pflichtig. Der von der Steuerpflichtigen angezogene Erlaß des
Finanzminifters vom 26. April 1910, II. 5407, betrifft die Ver-
anlagung zur Gewerbesteuer.
Die Steuerpflichtige hat in der Berufungsschrift noch auf die
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts über die Abschreibun-
gen auf zeitlich beschränkte gewerbliche Anlagen hingewiesen. Das
Oberverwaltungsgericht hat angenommen, daß se näher der Zeit-
punkt des Konzessionsablaufs komme, desto mehr der Wert
der Anlagen sich verringere und daß diese Wertminde-
rung bei den Abschreibungen zu berücksichtigen sei; es müßten
die Gesamtkosten der Anlagen aus den Roherträgen der einzelnen
Jahre der Konzessionsperiode amortisiert werden, bevor ein Ge-
winn entstehe (vgl. Entsch. d. OVG. in Staatssteuersachen Bd. 5
S. 44; Bd. IIS. 269, 272). Hieraus ist aber für den vorliegenden,
völlig anders gearteten Fall nichts zu folgern.
Hiernach liegt weder ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften noch
ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor, und es ist deshalb
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nr. 83.
Einkommensteuer der Aktiengesellschaften.
Wird der Betrag einer angemessenen Abschreibung einem Reserve-
fonds entnommen, so ist jener steuerfrei, ^') gleichviel, ob die
Abschreibung unmittelbar vom entwerteten Konto der Aktiva
erfolgt oder zunächst über Gewinn- und Verlustkonto geführt
wird. Im letzteren Falle wird der Bilanzgewinn unmittel-
bar entsprechend gemindert, im ersteren Falle muß der
Bilanzgewinn noch nachträglich um den Betrag der Abschrei-
bung gekürzt werden, weil erst hierdurch seine Steuerfreiheit
verwirklicht wird.
Urteil des V. Senats vom 29. März 1913. V. 31/13.
Auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen, einer Aktiengesell-
schaft, wegen ihrer Veranlagung zur Staatseinkommensteuer für
das Steuerjahr 1911 Hob das Oberverwaltungsgericht die Be-
) Vgl. Bd. 7 S. 95, Bd. 14 S. 254 ff.