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Übertrag: 5 842,48 oL.
Hierzu treten die unstreitigen Überschüsse für
das Geschäftsjahr 1908/09 mit 12 960,00 „
und für das Geschäftsjahr 1907/08 mit .... 11 601,00 „.
Von der sich hiernach ergebenden Summe von . 30 303,43 cF
ist ein Drittel mit 10 101,14 „
nach Abzug von 3^ Prozent der Geschäftsanteile
der Mitglieder mit durchschnittlich 277,41 „
steuerpflichtig, so daß 9 823,73 oL
verbleiben. Dementsprechend ist die Steuerfestsetzung auf 300 -K
berichtigt worden.
Nr. 91.
Einkommensteuer der eingetragenen Genossenschaften.
Die nicht abgehobenen, verjährten Geschäftsanteile der Genossen
gehören nicht zu den Überschüssen im Sinne des 15 des Ein-
kommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906, weil
sie weder durch den Betrieb des Unternehmens der Genossen-
schaft zugeflossen sind noch sich mittelbar als Früchte des in
dem Unternehmen werbenden Anlage- und Betriebskapitals
darstellen.*)
Urteil des V. Senats vom 19. November 1912. V. 12/12.
Auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen, einer eingetragenen
Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, wegen ihrer Ver-
anlagung zur Staatseinkommenfteuer für das Steuerjahr 1911
hob das Oberverwaltungsgericht die Berufungsentfcheidung auf
und gab die Sache zur anderweiten Entscheidung zurück aus fol-
genden
Gründen:
Die angegriffene Entscheidung, in welcher die Berufungskom-
mission 1 423 cT steuerpflichtiges Einkommen mit 16 Steuer
festgesetzt hat, ist wegen unrichtiger Anwendung des bestehenden
Rechtes gemäß ß 49 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung vom 19. Juni 1906 aufzuheben.
) Vgl. Bd. 10 S. 261.
Übertrag: 5 842,48 oL.
Hierzu treten die unstreitigen Überschüsse für
das Geschäftsjahr 1908/09 mit 12 960,00 „
und für das Geschäftsjahr 1907/08 mit .... 11 601,00 „.
Von der sich hiernach ergebenden Summe von . 30 303,43 cF
ist ein Drittel mit 10 101,14 „
nach Abzug von 3^ Prozent der Geschäftsanteile
der Mitglieder mit durchschnittlich 277,41 „
steuerpflichtig, so daß 9 823,73 oL
verbleiben. Dementsprechend ist die Steuerfestsetzung auf 300 -K
berichtigt worden.
Nr. 91.
Einkommensteuer der eingetragenen Genossenschaften.
Die nicht abgehobenen, verjährten Geschäftsanteile der Genossen
gehören nicht zu den Überschüssen im Sinne des 15 des Ein-
kommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1906, weil
sie weder durch den Betrieb des Unternehmens der Genossen-
schaft zugeflossen sind noch sich mittelbar als Früchte des in
dem Unternehmen werbenden Anlage- und Betriebskapitals
darstellen.*)
Urteil des V. Senats vom 19. November 1912. V. 12/12.
Auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen, einer eingetragenen
Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, wegen ihrer Ver-
anlagung zur Staatseinkommenfteuer für das Steuerjahr 1911
hob das Oberverwaltungsgericht die Berufungsentfcheidung auf
und gab die Sache zur anderweiten Entscheidung zurück aus fol-
genden
Gründen:
Die angegriffene Entscheidung, in welcher die Berufungskom-
mission 1 423 cT steuerpflichtiges Einkommen mit 16 Steuer
festgesetzt hat, ist wegen unrichtiger Anwendung des bestehenden
Rechtes gemäß ß 49 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung vom 19. Juni 1906 aufzuheben.
) Vgl. Bd. 10 S. 261.