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Reservefonds überwiesen werden, nicht für steuerpflichtig nach tz 15
des Einkommensteuergesetzes erachtet werden.
Bei freier Beurteilung ist die Sache nicht spruchreif, sondern
zur anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission zu-
rückzugeben, deren Aufgabe es sein wird, unter Beachtung der vor-
stehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung des Be-
schwerdevorbringens von neuem festzustellen, ob steuerpflichtige
Überschüsse vorhanden sind. Nach Lage des Falles wird hierbei
nur in Betracht kommen können, ob etwa durch zu hohe Ab-
schreibungen, namentlich auf das Grundstückskonto, versteckte Rück-
lagen geschaffen sind, durch deren Hinzurechnung sich ein Über-
schuß ergibt, der als zur Bildung eines Reservefonds verwendet
auch der Steuerpflicht unterliegen würde.
Nr. 92.
Einkommensteuer der eingetragenen Genossenschaften.
Zinsen von Geschäftsanteilen, welche den Genossen nach statuta-
rischer Bestimmung nur gewährt werden, wenn bei Verteilung
des Reingewinns ein genügender Überschuß vorhanden ist und
die Generalversammlung eine Gewährung von Zinsen be-
schließt, haben den Charakter einer Gewinnverteilung, ebenso
die nicht verwendeten, den Genossen zurückerstatteten Verwal-
tungskostenbeiträge.
Urteil des V. Senats vom 5. März 1913. V. 121/12.
Auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen, einer eingetragenen
Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht, wegen ihrer Ver-
anlagung zur Staatseinkommensteuer für das Steuerjahr 1911
hob das Oberverwaltungsgericht die Berufungsentscheidung auf
und berichtigte die Steuerfestsetzung aus folgenden
Gründen:
Die steuerpflichtige Molkereigenossenschaft bezweckt nach tz 2
ihres Statuts die Milchverwertung auf gemeinschaftliche Rechnung
und Gefahr. Auf die Geschäftsguthaben können die Genossen nach
ZK 44, 45 Abs. 1 des Statuts auf Beschluß der Generalversamm-
lung vom Reingewinne bis zu 4 Prozent Zinsen erhalten.
Bei Bezahlung der eingelieferten Milch wird nach Aussage des
Reservefonds überwiesen werden, nicht für steuerpflichtig nach tz 15
des Einkommensteuergesetzes erachtet werden.
Bei freier Beurteilung ist die Sache nicht spruchreif, sondern
zur anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission zu-
rückzugeben, deren Aufgabe es sein wird, unter Beachtung der vor-
stehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung des Be-
schwerdevorbringens von neuem festzustellen, ob steuerpflichtige
Überschüsse vorhanden sind. Nach Lage des Falles wird hierbei
nur in Betracht kommen können, ob etwa durch zu hohe Ab-
schreibungen, namentlich auf das Grundstückskonto, versteckte Rück-
lagen geschaffen sind, durch deren Hinzurechnung sich ein Über-
schuß ergibt, der als zur Bildung eines Reservefonds verwendet
auch der Steuerpflicht unterliegen würde.
Nr. 92.
Einkommensteuer der eingetragenen Genossenschaften.
Zinsen von Geschäftsanteilen, welche den Genossen nach statuta-
rischer Bestimmung nur gewährt werden, wenn bei Verteilung
des Reingewinns ein genügender Überschuß vorhanden ist und
die Generalversammlung eine Gewährung von Zinsen be-
schließt, haben den Charakter einer Gewinnverteilung, ebenso
die nicht verwendeten, den Genossen zurückerstatteten Verwal-
tungskostenbeiträge.
Urteil des V. Senats vom 5. März 1913. V. 121/12.
Auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen, einer eingetragenen
Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht, wegen ihrer Ver-
anlagung zur Staatseinkommensteuer für das Steuerjahr 1911
hob das Oberverwaltungsgericht die Berufungsentscheidung auf
und berichtigte die Steuerfestsetzung aus folgenden
Gründen:
Die steuerpflichtige Molkereigenossenschaft bezweckt nach tz 2
ihres Statuts die Milchverwertung auf gemeinschaftliche Rechnung
und Gefahr. Auf die Geschäftsguthaben können die Genossen nach
ZK 44, 45 Abs. 1 des Statuts auf Beschluß der Generalversamm-
lung vom Reingewinne bis zu 4 Prozent Zinsen erhalten.
Bei Bezahlung der eingelieferten Milch wird nach Aussage des