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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 16.1915

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Abteilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 120)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61867#0435
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gesetzes vom 15. Juli 1909 in der Fassung des Z 68 des
Reichszuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 alljährlich
erhoben wird und auf dem Grundstück als öffentliche Last
ruht. Ebenso sind Abschreibungen zu berücksichtigen, welche
einer normalen Wertverminderung entsprechen.
Bei der Ermittelung des Ertragswerts einer Forst darf ein Ab-
zug für den Waldwärter gemacht werden, wenn das Halten
eines solchen bei der Größe und der Beschaffenheit der Forst
als gemeinüblich anzusehen ist.
Der Normalreinertrag landwirtschaftlich genutzter Grundstücke
setzt sich aus vier Faktoren zusammen:
1. aus der Verzinsung des Grund- und Bodenkapitals,
2. aus der Verzinsung des Gebäudekapitals,
3. aus der Verzinsung des sonstigen Inventar- und Betriebs-
kapitals,
4. aus der Vergütung für die eigene Arbeit, dem sogenannten
Unternehmergewinne.
Die Pacht mit allen Nebenleistungen des Pächters umfaßt nur die
beiden ersten Faktoren, vielleicht auch einen Teil des dritten,
während der Pächter den Rest für sich herauswirtschaften will.
Werden entsprechend der Verfügung des Finanzministers
vom 15. Mai 1910 zu II Nr. 3 b nur der Pachtzins und
eine angemessene Verzinsung des Pächterinventars in Ansatz
gebracht, so ist es also das mindeste, was als Normal-
reinertrag angerechnet werden muß. Daneben ist kein Raum
für Abzüge irgend welcher Art, vielmehr müssen solche sämtlich
durch die Außerachtlassung des Unternehmergewinns als ab-
gegolten angesehen werden.
Besteht deshalb der Steuerpflichtige auf irgend welchen Abzügen,
so muß von jener rohen Schätzung des Normalreinertrags
abgesehen werden. Es hat dann eine Berechnung der nor-
malen Einnahmen und Ausgaben einzutreten; ist dies aber
nicht ausführbar, so sind die einzelnen Schätzungsunterlagen
genauer zu ermitteln. Es müssen auf der einen Seite der
Pachtzins mit allen Nebenleistungen des Pächters und die
Verzinsung des Pächterinventars eingestellt sowie der Unter-
nehmeraewinn des Pächters ermittelt und auf der anderen
Seite alle wirtschaftlichen Ausgaben oder die ihnen gleich-
 
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