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Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers besteht darin, daß
er, wie er selbst angegeben hat und aus den von ihm überreichten
auszugsweisen Vertragsabschriften hervorgeht, für andere Ge-
werbetreibende, die ihn ständig damit betrauen, Geschäfte ver-
mittelt oder in deren Namen abschließt. Diese Tätigkeit ist eine
berufsmäßige, da der Beschwerdeführer sich durch derartige Ver-
tretungen nach seiner Angabe den Lebensunterhalt verdienen will.
Nach Z 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7, § 84 des Handelsgesetzbuchs ist
er daher Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, d. h. selb-
ständiger Gewerbetreibender im Sinne des Gewerbesteuergesetzes,
falls er nicht als Handlungsgehilfe seiner Auftraggeber angestellt,
also ein unselbständiges Glied im Unternehmen des Auftrag-
gebers, ein bloßer Diener des Geschäftsherrn ist (Makower,
Kommentar zum Handelsgesetzbuche, 13. Ausl. S. 244 Nr. 2;
Co sack, Kommentar zum Handelsgesetzbuche, 6. Ausl. S. 198
Z 44 Nr. 1). Wenngleich die Grenze zwischen dem selbständigen
Agenten und dem Handlungsgehilfen flüssig ist, so ist im vor-
liegenden Falle kein Anhalt dafür gegeben, daß der Beschwerde-
führer Handlungsgehilfe feiner Auftraggeber ist. Dagegen spricht
von vornherein schon der Umstand, daß der Beschwerdeführer eine
beliebige Anzahl von Agenturen übernehmen will und im Jahre
1909 sieben Firmen vertreten hat. Die Art der Regelung der Be-
züge wie der Tragung der Unkosten ist nicht ausschlaggebend (vgl.
Makower aaO. S. 244 Nr. 2). Übrigens erhält der Beschwerde-
führer von allen erwähnten Firmen Provision; von einigen sind
lediglich Mindestbeiträge gewährleistet. Die dem Beschwerdeführer
obliegenden Verpflichtungen sind vertragsmäßige, dem Agentur-
vertrag entsprungene, der ihn ohnehin verpflichtet, das Interesse
seines Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
manns wahrzunehmen (H 84 des Handelsgesetzbuchs). Ein Risiko
ist für den Agenturvertrag überhaupt nicht wesentlich.
Der Steuersatz übersteigt nicht den nach Z 15 Nr. 2 des Ge-
werbesteuergesetzes zulässigen Prozentsatz des sestgestellten Er-
trags.
Hiermit rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde.

Entscheid, d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen. 16.

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