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VI

Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-
Rep.-Nr.
Seite.
Sind die zu einem Geldfideikommisse gehörigen
Kapitalien nicht zweifellos Zubehör eines Grund-
stücks, so ist das Einkommen aus dem Geldfidei-
kommiß als Einkommen aus Kapitalvermögen
anzusehen.
II. Einkommen der physischen Personen.
H.. Allgemeine Grundsätze.
1. Das steuerpflichtige Einkommen.
4.
Diejenigen Provisionsbeträge, die einem Steuer-
pflichtigen für seine Tätigkeit vertragsmäßig am
Ende eines jeden Monats zu zahlen sind, dürfen
nur als Einkommen desjenigen Jahres angesetzt
werden, in welchem der rechtliche Anspruch auf
eine bestimmte oder bestimmbare Provision ent-
standen ist, ohne Rücksicht darauf, wann sie tat-
sächlich gezahlt worden sind.
17. April 1912.
XI. o.
19/12.
11
0.
Die auf Grund des Art. XI Abs. 2 des Gesetzes
vom 27. Mai 1907, betreffend Abänderungen
des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 usw.
(GS. S. 35) gewährten Pensionserhöhungen
sind als steuerpflichtig anzurechnen.
26.Febr.1913.
XIII. b.
101/12.
12
6.
I u.
Ein mit dem Nießbrauch eines Dritten belastetes
Grundstück bildet keine Einkommensquelle für
26.Nov.1913.
XIII. a.
12/13.
14
n
dessen Eigentümer. Der letztere darf daher Aus-
gaben, die zu den Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung des Ertrags des
Grundstücks gehören, von seinem Einkommen
nicht abziehen, ebensowenig wie einen Betrag
wegen Abnutzung der Gebäude.
Die Verpflichtung, welche die Miteigentümer
eines mit dem Nießbrauch eines Dritten be-
lasteten Grundstücks gegeneinander oder dem
Nießbraucher gegenüber übernommen haben,
etwaige aus dem unzureichenden Ertrage des
Grundstücks nicht zu deckende Unkosten und Lasten
durch Beiträge an die Gesamtheit oder an den
Nießbraucher zu decken, bedarf zu ihrer Klagbar-
keit keiner besonderen Form und bildet bezüglich
der von ihnen zu leistenden Zahlungen für die
Eigentümer den Privatrechtstitel für eine von
ihrem Gesamteinkommen abzuziehende dauernde
Last.
Bezüglich der Abzugsfähigkeit von Schuldenzinsen
und dauernden Lasten vom Gesamteinkommen
ist im ß 8 I11 und 2 des Einkommensteuergesetzes
kein Unterschied mit Rücksicht auf den Zweck ge-
macht, zu dem eine Schuld eingegangen oder eine
dauernde Last für den Steuerpflichtigen be-
gründet worden ist.
14.März 1914.
IV. a.
340/13.
18
 
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