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fruchtlos, so ist der Zinsanspruch nicht zu verwirklichen und daher
der Zinsbetrag nicht anzurechnen. Daß nach dem Range der
Hypothek und dem Werte des Grundstücks die Vornahme der Jm-
mobiliarzwangsvollstreckung, wenn sie dem Gläubiger gestattet
wäre, ihm Aussicht auf Befriedigung gewähren würde, ist nicht
entscheidend. Denn der Gläubiger, der sich vertragsmäßig ver-
pflichtet hat, die Jmmobiliarzwangsvollstreckung zu unterlassen,
darf von ihr keinen Gebrauch machen.
Bei freier Beurteilung ist die Sache nicht spruchreif, sondern zur
anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission zurück-
zugeben, deren Aufgabe es fein wird, durch Erhebung des vom
Steuerpflichtigen an getretenen Zeugenbeweifes festzustellen, ob
die erwähnte Abrede getroffen ist.

Nr. 31.
Einkommensteuer.
Derjenige, der nur als Unterbeteiligter au dem Gesellschaftsanteile
des Kommanditisten einer einfachen Kommanditgesellschaft
beteiligt ist, hat aus dieser Beteiligung kein Einkommen aus
Handel und Gewerbe, sondern Einkommen aus dem Ver-
tragsverhältnis, in welchem er zu dem Kommanditisten steht.
Besteht zwischen dem Kommanditisten und dem an seinem Anteil
Unterbeteiligten nach den getroffenen Vereinbarungen eine
Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (A 705 BGB.) und ist
der Unterbeteiligte an dieser Gesellschaft nur mit einer Kapi-
taleinlage beteiligt, so bildet das Einkommen aus dieser
Unterbeteiligung Einkommen aus Kapitalvermögen.
Urteil des VI. Senats vom 29. April 1914. XIII. e. 118—121/13.
Die Beschwerden des Steuerpflichtigen, eines Rentners, bezüg-
lich seiner Veranlagungen für die Steuerjahre 1909, 1910, 1911
und 1912 wurden vom Oberverwaltungsgerichte zurückgewiesen
aus folgenden
Gründen:
Ein die angegriffenen Entscheidungen beeinflussender, dem Z 49
des Einkommensteuergesetzes entsprechender Beschwerdegrund

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