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derselben als Kapitalrückzahlung aufzufassen,
so ist zu bemerken, daß lediglich die Aktiengesellschaft darüber
zu befinden hat, ob eine von ihr geleistete Zahlung auf Kosten
ihres Grundkapitals erfolgen soll, und daß es nicht angängig
ist, eine „Dividende", welche aus dem bilanzmäßigen Rein-
gewinne der Gesellschaft gewährt ist, als eine Rückzahlung
ihres Kapitals ganz oder teilweise aufzufassen. Ebenso-
wenig kann dem Gutachten darin beigetreten werden, daß ein
Aktionär auf den Einstandspreis seiner Aktien eine Abschrei-
bung vornehmen dürfe; denn solche Absetzungen sind nach §814
des Einkommensteuergesetzes nur für A b n u tz u n g der Gebäude,
Maschinen sowie des sonstigen toten Inventars zugelassen, also bei
allen Gegenständen, die einer quantitativen Verringerung oder
qualitativen Verschlechterung fähig sind, nicht aber beim
Kapitalvermögen, welches hier in Frage steht (vgl. hierzu
Art. 8 II 4 der AusfAnw. vom 25. Juli 1906 zum Einkommen-
steuergesetze).
Hiermit rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde.
Nr. 37.
Einkommensteuer.
Eine wesentliche Änderung der im Betriebe der Landwirtschaft be-
stehenden Einkommensquelle tritt bei einem Landgute mit
dem Erwerbe des Eigentums daran ein, wenn der neue Eigen-
tümer bisher nur auf Grund einer Nutzungsberechtigung ge-
wirtschaftet hat.*)
Urteil des V. Senats vom 10. Februar 1913. V. d. 36/12.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Rittergutsbesitzers,
wegen der Veranlagung für 1912 wurde vom Oberverwaltungs-
gerichte zurückgewiesen aus folgenden
- Gründen:
Ein dem § 49 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 entsprechender Beschwerdegrund (Verletzung des be-
stehenden Rechtes oder wesentlicher Mangel des Verfahrens) ist
*) Vgl. Bd. 6 S. 193, Bd. 7 S. 8.
derselben als Kapitalrückzahlung aufzufassen,
so ist zu bemerken, daß lediglich die Aktiengesellschaft darüber
zu befinden hat, ob eine von ihr geleistete Zahlung auf Kosten
ihres Grundkapitals erfolgen soll, und daß es nicht angängig
ist, eine „Dividende", welche aus dem bilanzmäßigen Rein-
gewinne der Gesellschaft gewährt ist, als eine Rückzahlung
ihres Kapitals ganz oder teilweise aufzufassen. Ebenso-
wenig kann dem Gutachten darin beigetreten werden, daß ein
Aktionär auf den Einstandspreis seiner Aktien eine Abschrei-
bung vornehmen dürfe; denn solche Absetzungen sind nach §814
des Einkommensteuergesetzes nur für A b n u tz u n g der Gebäude,
Maschinen sowie des sonstigen toten Inventars zugelassen, also bei
allen Gegenständen, die einer quantitativen Verringerung oder
qualitativen Verschlechterung fähig sind, nicht aber beim
Kapitalvermögen, welches hier in Frage steht (vgl. hierzu
Art. 8 II 4 der AusfAnw. vom 25. Juli 1906 zum Einkommen-
steuergesetze).
Hiermit rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde.
Nr. 37.
Einkommensteuer.
Eine wesentliche Änderung der im Betriebe der Landwirtschaft be-
stehenden Einkommensquelle tritt bei einem Landgute mit
dem Erwerbe des Eigentums daran ein, wenn der neue Eigen-
tümer bisher nur auf Grund einer Nutzungsberechtigung ge-
wirtschaftet hat.*)
Urteil des V. Senats vom 10. Februar 1913. V. d. 36/12.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Rittergutsbesitzers,
wegen der Veranlagung für 1912 wurde vom Oberverwaltungs-
gerichte zurückgewiesen aus folgenden
- Gründen:
Ein dem § 49 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 entsprechender Beschwerdegrund (Verletzung des be-
stehenden Rechtes oder wesentlicher Mangel des Verfahrens) ist
*) Vgl. Bd. 6 S. 193, Bd. 7 S. 8.