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kommt, denn in vielen Fällen tritt eine Wertverminderung der
Gebäude durch den unter ihnen betriebenen Bergbau überhaupt
nicht ein, wie denn auch vorliegend der Steuerpflichtige eine Be-
einträchtigung des Zustandes der fraglichen Häufer durch den
Bergbau in Abrede gestellt hat. Ebensowenig darf, falls wirklich
eine Beschädigung der Häuser durch den Bergbau eingetreten ist,
die dadurch verursachte Wertverminderung derselben bei der Be-
messung der nach Z 8 I 4 aaO. zulässigen regelmäßigen Absetzung
für Abnutzung berücksichtigt werden, weil diese Wertverminderung
mit der Verwendung des Hauses zur Einkommenserzielung oder,
wie es im Art. 4 14 Abs. 2 aaO. heißt, mit seinem bestimmungs-
mäßigen Gebrauche nicht im Zusammenhänge steht. Dagegen muß
in einem solchen Falle, weil bei der Bemessung der Höhe der zu-
lässigen Abschreibung von dem Zustande der Häuser beim Beginne
des für die Veranlagung maßgebenden Jahres auszugehen ist, ge-
prüft werden, ob durch die infolge des Bergbaues eingetretene Be-
schädigung der Bauzustand derselben, insbesondere ihre Stand-
dauer, derartig verringert ist, daß für die Zukunft mit einer
höheren Abnutzungsquote gerechnet werden muß. Eine solche ist
dann zuzulassen, und zwar gleichviel, ob die Hauseigentümer Er-
satz für die infolge des Bergschadens notwendig gewordenen Re-
paraturen und den dadurch herbeigeführten Minderwert erhalten
haben oder nicht.
Alles dies kommt aber vorliegend nicht in Betracht, vielmehr
lediglich die von dem Steuerpflichtigen geltend gemachte größere
Abnutzung wegen der großen Zahl der Bewohner, welche letztere
nach dem Schluffe des Art. 4 14 aaO. Wohl geeignet ist, eine Ab-
setzung für Abnutzung über das gewöhnliche Maß zu rechtfertigen.

Nr. 49.
Einkommensteuer.
Einkommen aus Handel und Gewerbe.
Tritt eine wesentliche Änderung in der Einkommensquelle von
Handel und Gewerbe durch Aufgabe einer Geschäftsfiliale ein,
so sind trotzdem Verluste aus Forderungen, welche aus dem
aufgegebenen Zweiggeschäfte herrühren und nach dem Zeit-
 
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