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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 16.1915

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Abteilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 120)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61867#0290
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der Genossenschaft überlebt, nur dahin verstanden werden, daß
der Steuerpflichtige selbst der Bezugsberechtigte sein, daß aber
in dem Falle, wenn er n a ch diesem Tage, aber vor dem Empfange
der Versicherungssumme verstirbt, das Recht auf ihren Bezug
seiner Ehefrau und, falls auch sie nicht mehr am Leben ist, seinen
direkten Erben, d, h. seinen Nachkommen, zustehen soll.
Die durch die zweite Police beurkundete Versicherung des
Steuerpflichtigen vom 1. Januar 1910 ab auf die Dauer von
20 Jahren ist ihrer Bezeichnung und den Vertragsbedingungen
nach eine den Bestimmungen des Statuts entsprechende Versiche-
rung in der Genossenschaft zur Gegenversicherung, mithin nach den
obigen Ausführungen eine Lebensversicherung auf den Todesfall.
Die von dem Steuerpflichtigen für diese Versicherung zu zahlende
Prämie beträgt im ganzen 1 727,75 Fr., die nach der auf der
Police abgedruckten Prämientabelle in Jahresraten von verschiede-
ner Höhe zu entrichten ist. Die von ihm im Jahre 1911 zu
zahlende Nate belief sich danach auf 61,75 Fr.
Hiernach hätte die Berufungskommission von dem von: Steuer-
pflichtigen zum Abzüge gestellten Betrage von 470,10 oE jeden-
falls die von ihm im Jahre 1911 gezahlten beiden Prämien von
zusammen 561,75 Fr. in Abrechnung bringen müssen. Da sie
dies aus rechtsirrtümlichen Gründen für unzulässig erklärt hat,
ist ihre Entscheidung gemäß § 49 Nr. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes wegen Verletzung des bestehenden Rechtes aufzuheben.
Bei freier Beurteilung ist die Sache spruchreif, weil schon bei
Absetzung des Betrags von 561,75 Fr. — 449,40 cU das in
der Berufungsentscheidung auf 3 953,10 cF sestgestellte steuer-
pflichtige Einkommen in die vom Steuerpflichtigen anerkannte,
dem Steuersätze von 70 cT entsprechende Steuerstuse von mehr als
3 300 c/i bis einschließlich 3 600 herabsinkt und der vom Steuer-
pflichtigen geltend gemachte Mehrbetrag von (470,10 c// —
449,40 —) 20,70 cF aus die Steuerstufe ohne Einfluß ist. Es
war daher, ohne daß es einer Prüfung der Abzugsfähigkeit dieses
Mehrbetrags bedurfte, die Steuerfestsetzung aus 70 zu be-
richtigen.
 
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