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Auch unter der Herrschaft des Gesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 sind demnach Kinder, welche, ohne eigenes, der
Verfügungsgewalt des Haushaltungsvorstandes entzogenes Ein-
kommen zu besitzen, im Haushalt ihrer Eltern leben, den nach Z 11
des früheren Gesetzes nicht selbständig zu veran-
lagenden Haushaltungsangehörigen gleichzustel-
len. Sie sind also nicht individuell zu veranlagen, sondern gemäß
Art. 41 I 2 der AusfAnw. vom 25. Juli 1906 nur der Zahl nach
in das Personenverzeichnis (Z 22 des Gesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906) auszunehmen. Auch der Z 8 II 4 aaO. bezieht sich
auf solche Personen, wenn er von „Haushaltungsangehörigen"
spricht, „die nicht selbständig zu veranlagen sind." Insoweit da-
gegen ein Angehöriger Vermögen besitzt, das der Nutznießung des
Haushaltungsvorstandes entzogen ist, findet nach Art. 6 II der
AusfAnw. „die selbständige Veranlagung dieses Angehörigen
statt."
Erwirbt ein Angehöriger erst innerhalb des Steuer-
jahrs ein eigenes, der Verfügungsgewalt des Haushaltungs-
vorstandes entzogenes Einkommen, so wird er damit auch nach
dem neuen Gesetz individuell steuerpflichtig; es tritt damit seine
Steuerpflicht im Sinne des ß 64 ein, so daß er vom Beginne des
folgenden Monats ab nach § 64 Abs. 2 im Zugangswege zu ver-
anlagen ist. Im Einklänge hiermit bezeichnet der Art. 84 I 10 der
AusfAnw. vom 25. Juli 1906 als einen Fall der Zugangsver-
anlagung „das Austreten einzelner dadurch steuerpflichtig wer-
dender Mitglieder aus einer Haushaltung (Art. 6), und zwar
. . . . ä) durch Erwerb eines steuerpflichtigen Einkommens . . . .,
welches dem Haushaltungsvorstande nicht angerechnet werden
darf."
In dem Urteile vom 20. April 1912 — ll. VIII. d. 17; Uop.
VIII. d. 11/12 — *) hatte der erkennende Senat allerdings ange-
nommen, daß die namentliche Aufnahme in das Personenverzeich-
nis und die selbständige Veranlagung zum Beginne des Steuer-
jahrs nicht wegen der Zugehörigkeit zu einem „besteuerten Haus-
halt" unterbleiben dürfe. Der Senat hatte diese Auffassung damit
begründet, daß der Begriff der „Veranlagung nach Haushaltungen"
) Nicht veröffentlicht.
Auch unter der Herrschaft des Gesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 sind demnach Kinder, welche, ohne eigenes, der
Verfügungsgewalt des Haushaltungsvorstandes entzogenes Ein-
kommen zu besitzen, im Haushalt ihrer Eltern leben, den nach Z 11
des früheren Gesetzes nicht selbständig zu veran-
lagenden Haushaltungsangehörigen gleichzustel-
len. Sie sind also nicht individuell zu veranlagen, sondern gemäß
Art. 41 I 2 der AusfAnw. vom 25. Juli 1906 nur der Zahl nach
in das Personenverzeichnis (Z 22 des Gesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906) auszunehmen. Auch der Z 8 II 4 aaO. bezieht sich
auf solche Personen, wenn er von „Haushaltungsangehörigen"
spricht, „die nicht selbständig zu veranlagen sind." Insoweit da-
gegen ein Angehöriger Vermögen besitzt, das der Nutznießung des
Haushaltungsvorstandes entzogen ist, findet nach Art. 6 II der
AusfAnw. „die selbständige Veranlagung dieses Angehörigen
statt."
Erwirbt ein Angehöriger erst innerhalb des Steuer-
jahrs ein eigenes, der Verfügungsgewalt des Haushaltungs-
vorstandes entzogenes Einkommen, so wird er damit auch nach
dem neuen Gesetz individuell steuerpflichtig; es tritt damit seine
Steuerpflicht im Sinne des ß 64 ein, so daß er vom Beginne des
folgenden Monats ab nach § 64 Abs. 2 im Zugangswege zu ver-
anlagen ist. Im Einklänge hiermit bezeichnet der Art. 84 I 10 der
AusfAnw. vom 25. Juli 1906 als einen Fall der Zugangsver-
anlagung „das Austreten einzelner dadurch steuerpflichtig wer-
dender Mitglieder aus einer Haushaltung (Art. 6), und zwar
. . . . ä) durch Erwerb eines steuerpflichtigen Einkommens . . . .,
welches dem Haushaltungsvorstande nicht angerechnet werden
darf."
In dem Urteile vom 20. April 1912 — ll. VIII. d. 17; Uop.
VIII. d. 11/12 — *) hatte der erkennende Senat allerdings ange-
nommen, daß die namentliche Aufnahme in das Personenverzeich-
nis und die selbständige Veranlagung zum Beginne des Steuer-
jahrs nicht wegen der Zugehörigkeit zu einem „besteuerten Haus-
halt" unterbleiben dürfe. Der Senat hatte diese Auffassung damit
begründet, daß der Begriff der „Veranlagung nach Haushaltungen"
) Nicht veröffentlicht.