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Das war in der Berufungsentscheidung mit folgender Begrün-
dung bejaht worden:
„Es mag dahingestellt bleiben, ob bei einer bestimmten Physi-
schen Person, die nur für e i n Schiff (d. h. für eine Partenreederei)
als Korrespondentreeder bestellt ist, die ihr zugebilligte Provision
als gewerbliches Einkommen oder als nicht gewerbesteuerpflichtiges
Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung anzusehen ist.
Da aber die Firma im Jahre 1911 die Stellung eines Korre-
spondentreeders für 15 Schiffe (Partenreedereien) versehen hat,
so betreibt sie die Tätigkeit eines Korrespondentreeders gewerbs-
mäßig und unterliegt daher auch insoweit der Gewerbesteuer-
pflicht."
In der Beschwerde wiederholte die Steuerpflichtige im wesent-
lichen ihre früheren Angaben. Sie führte aus: Der Korrespondent-
reeder betreibe nicht sein eigenes Gewerbe, sondern dasjenige eines
Dritten, der Reederei; er sei Geschäftsführer, Angestellter der
Reederei und beziehe von dieser seine Vergütung, das Gehalt und
die Tantieme. Die rechtliche Natur der Stellung des Korrespon-
dentreeders ändere sich nicht dadurch, daß er der Geschäftsführer
nicht nur einer, sondern mehrerer Reedereien sei. Immer bleibe
er der Geschäftsführer fremder Gewerbebetriebe, der ver-
schiedenen Reedereien, welche als solche selbständig der Gewerbe-
steuer unterworfen und auch selbständig zu dieser Steuer ver-
anlagt seien. Das Einkommen aus der Tätigkeit des Korrespon-
dentreeders sei derselben Art wie Z. B. dasjenige der Vorstands-
mitglieder einer oder mehrerer Aktiengesellschaften; es unterlägen
Gehalt und Tantieme der Einkommensteuer als Einkommen aus
gewinnbringender Beschäftigung, für die Gewerbesteuer aber
mangele es in beiden und ähnlichen Fällen an der Voraussetzung,
daß der Betrieb für eigene Rechnung geführt werde.
Das Oberverwaltungsgericht erachtete diese rechtlichen Aus-
führungen für verfehlt, gab aber der Beschwerde doch durch Rück-
gabe der Sache an die Regierung zur anderweiten Entscheidung
statt, wie folgt, aus anderen
Gründen:
Unter Gewerbe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes vom
24. Juni 1891 ist zu verstehen eine mit der Absicht auf Gewinn-
Das war in der Berufungsentscheidung mit folgender Begrün-
dung bejaht worden:
„Es mag dahingestellt bleiben, ob bei einer bestimmten Physi-
schen Person, die nur für e i n Schiff (d. h. für eine Partenreederei)
als Korrespondentreeder bestellt ist, die ihr zugebilligte Provision
als gewerbliches Einkommen oder als nicht gewerbesteuerpflichtiges
Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung anzusehen ist.
Da aber die Firma im Jahre 1911 die Stellung eines Korre-
spondentreeders für 15 Schiffe (Partenreedereien) versehen hat,
so betreibt sie die Tätigkeit eines Korrespondentreeders gewerbs-
mäßig und unterliegt daher auch insoweit der Gewerbesteuer-
pflicht."
In der Beschwerde wiederholte die Steuerpflichtige im wesent-
lichen ihre früheren Angaben. Sie führte aus: Der Korrespondent-
reeder betreibe nicht sein eigenes Gewerbe, sondern dasjenige eines
Dritten, der Reederei; er sei Geschäftsführer, Angestellter der
Reederei und beziehe von dieser seine Vergütung, das Gehalt und
die Tantieme. Die rechtliche Natur der Stellung des Korrespon-
dentreeders ändere sich nicht dadurch, daß er der Geschäftsführer
nicht nur einer, sondern mehrerer Reedereien sei. Immer bleibe
er der Geschäftsführer fremder Gewerbebetriebe, der ver-
schiedenen Reedereien, welche als solche selbständig der Gewerbe-
steuer unterworfen und auch selbständig zu dieser Steuer ver-
anlagt seien. Das Einkommen aus der Tätigkeit des Korrespon-
dentreeders sei derselben Art wie Z. B. dasjenige der Vorstands-
mitglieder einer oder mehrerer Aktiengesellschaften; es unterlägen
Gehalt und Tantieme der Einkommensteuer als Einkommen aus
gewinnbringender Beschäftigung, für die Gewerbesteuer aber
mangele es in beiden und ähnlichen Fällen an der Voraussetzung,
daß der Betrieb für eigene Rechnung geführt werde.
Das Oberverwaltungsgericht erachtete diese rechtlichen Aus-
führungen für verfehlt, gab aber der Beschwerde doch durch Rück-
gabe der Sache an die Regierung zur anderweiten Entscheidung
statt, wie folgt, aus anderen
Gründen:
Unter Gewerbe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes vom
24. Juni 1891 ist zu verstehen eine mit der Absicht auf Gewinn-