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haftenden Gesellschafters erlangt. Ein „Jahresabschluß" lag für
ihn daher bei Abgabe der Steuererklärung noch nicht vor. Nach
Z 9 Nr. 3 Abf. 1 des Einkommensteuergesetzes hatte daher die Ver-
anlagung nach dem mutmaßlichen Ertrage des Steuerjahrs 1911
zu erfolgen. Dieser Ertrag setzt sich zusammen aus drei Vierteln
der Tantieme, welche dem Steuerpflichtigen für das ganze Ge-
schäfts- und Kalenderjahr 1911 zuftehen würde, und einem Viertel
der Tantieme für das Geschäfts- und Kalenderjahr 1912.
Die Berufungskommission hat zwar zutreffend ausgeführt, daß
die Veranlagung nach dem mutmaßlichen Ertrage des Steuerjahrs
1911 zu erfolgen habe. Ihre übrigen Ausführungen lassen aber
nicht erkennen, daß sie bei der Schätzung des mutmaßlichen Er-
trags des Steuerjahrs drei Viertel der Jahrestantieme für das
Geschäftsjahr 1911 und ein Viertel derjenigen für das Geschäfts-
jahr 1912 in Betracht gezogen hat. Sie spricht in den Gründen
nur von der für das Geschäftsjahr 1911 zu erwartenden Divi-
dende. Anscheinend ist die Berufungskommission im Anschluß an
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1910
davon ausgegangen, daß es auf die Tantieme ankomme, welche der
Steuerpflichtige i m Steuerjahr ausgezahlt erhalte. Es kommt
aber, da die Tantieme als Einkommen aus Handel und Gewerbe
zu gelten hat, darauf an, welche Tantieme für den maßgebenden
Zeitraum gezahlt ist. Die angegriffene Entscheidung ist daher
wegen unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechtes nach Z 49
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes aufzuheben und die nicht
spruchreife Sache an die Berufungskommission zurückzugeben.
Nachdem inzwischen die Geschäftsjahre 1911 und 1912 abge-
laufen sind, ist — an Stelle der Schätzung — nunmehr auf Grund
der Abschlüsse der Gesellschaft A. ziffermäßig festzustellen, welchen
Betrag die Gesellschaft für diese Jahre an die persönlich haftenden
Gesellschafter, darunter an den Steuerpflichtigen, auf deren Ge-
winnanteile gezahlt hat. Hiervon ist jedoch der Teil zu kürzen,
welcher dem Anteile der Betriebsstätten in den Bundesstaaten B.
und M. am Gesamtgewinne der Gesellschaft entspricht.
Nach dem 1. April 1911 haben sich die Quoten geändert, mit
denen die einzelnen Gesellschafter an dem Gesamtanteile beteiligt
sind. Diese Änderungen sind hier jedoch außer Betracht zu lassen,
du für die Veranlagung nach Z 9 Nr. 1 des Einkommensteuer-
haftenden Gesellschafters erlangt. Ein „Jahresabschluß" lag für
ihn daher bei Abgabe der Steuererklärung noch nicht vor. Nach
Z 9 Nr. 3 Abf. 1 des Einkommensteuergesetzes hatte daher die Ver-
anlagung nach dem mutmaßlichen Ertrage des Steuerjahrs 1911
zu erfolgen. Dieser Ertrag setzt sich zusammen aus drei Vierteln
der Tantieme, welche dem Steuerpflichtigen für das ganze Ge-
schäfts- und Kalenderjahr 1911 zuftehen würde, und einem Viertel
der Tantieme für das Geschäfts- und Kalenderjahr 1912.
Die Berufungskommission hat zwar zutreffend ausgeführt, daß
die Veranlagung nach dem mutmaßlichen Ertrage des Steuerjahrs
1911 zu erfolgen habe. Ihre übrigen Ausführungen lassen aber
nicht erkennen, daß sie bei der Schätzung des mutmaßlichen Er-
trags des Steuerjahrs drei Viertel der Jahrestantieme für das
Geschäftsjahr 1911 und ein Viertel derjenigen für das Geschäfts-
jahr 1912 in Betracht gezogen hat. Sie spricht in den Gründen
nur von der für das Geschäftsjahr 1911 zu erwartenden Divi-
dende. Anscheinend ist die Berufungskommission im Anschluß an
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1910
davon ausgegangen, daß es auf die Tantieme ankomme, welche der
Steuerpflichtige i m Steuerjahr ausgezahlt erhalte. Es kommt
aber, da die Tantieme als Einkommen aus Handel und Gewerbe
zu gelten hat, darauf an, welche Tantieme für den maßgebenden
Zeitraum gezahlt ist. Die angegriffene Entscheidung ist daher
wegen unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechtes nach Z 49
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes aufzuheben und die nicht
spruchreife Sache an die Berufungskommission zurückzugeben.
Nachdem inzwischen die Geschäftsjahre 1911 und 1912 abge-
laufen sind, ist — an Stelle der Schätzung — nunmehr auf Grund
der Abschlüsse der Gesellschaft A. ziffermäßig festzustellen, welchen
Betrag die Gesellschaft für diese Jahre an die persönlich haftenden
Gesellschafter, darunter an den Steuerpflichtigen, auf deren Ge-
winnanteile gezahlt hat. Hiervon ist jedoch der Teil zu kürzen,
welcher dem Anteile der Betriebsstätten in den Bundesstaaten B.
und M. am Gesamtgewinne der Gesellschaft entspricht.
Nach dem 1. April 1911 haben sich die Quoten geändert, mit
denen die einzelnen Gesellschafter an dem Gesamtanteile beteiligt
sind. Diese Änderungen sind hier jedoch außer Betracht zu lassen,
du für die Veranlagung nach Z 9 Nr. 1 des Einkommensteuer-