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halt wiederholt gewechſelt und ſei am 3. April 1917 außerhalb
Preußens gegangen. Zur Zeit befinde er ſich in P. in Bayern.
Nach dem Kriege beabſichtige er ſeines leidenden Geſundheits-
zuſtandes wegen wieder nach Nizza zurückzukehren und, wenn ihm
dort der Aufenthalt nicht möglich ſei, nach Spanien überzuſiedeln.
Bis Ende September 1913 zahlte der Steuerpflichtige in
Preußen Einkommen- und Ergänzungsſteuer. Für die Folge-
zeit wurde durch Verfügung des Vorſitzenden der Veranlagungs-
kommiſſion vom März 1916 ſeine Freiſtellung ausgeſprochen. AlS-
dann wurde er erneut zu den Steuern herangezogen, und zwar
für das Steuerjahr 1916 zur Einkommenſteuer nach einem Ein-
kommen von 8476 M zu einem Steuerſatze von 232 M, zur
Ergänzungsſteuer nach einem Vermögen von 52 825 M zu einem
Steuerſatze von 27,40 M, für das Steuerjahr 1917 zur Ein-
kommenſteuer nach einem Einkommen von 8476 M zu einem
Steuerſatze von 232 M, für die Steuerjahre 1917/1919 zur Er-
gänzungsſteuer nach einem Vermögen von 52 825 M zu einem
jährlichen Steuerſatze von 27,40 M.
Gegen dieſe Veranlagungen legte der Steuerpflichtige Berufung
ein mit dem Antrag, ihn freizuſtellen, da er ſeinen dauernden
Aufenthalt im Auslande nicht aufgegeben habe. Die Berufungs-
kommiſſion wies das Rechtsmittel zurück mit der Begründung,
daß der Aufenthalt in Preußen nicht nur als eine vorübergehende
Unterbrechung des Auslandsaufenthalts angeſehen werden könne.
Die hiergegen eingelegte Beſchwerde wies das Oberverwaltungs-
gericht zurück aus folgenden
Gründen:
Nach 8 1 des Einkommenſteuergeſetzes in der Faſſung vom
19. Juni 1906 ſind grundſätzlich alle preußiſchen. Staatsangehöri-
gen ſteuerpflichtig. Ausgenommen ſind nach S 1 Nr. Le die
Preußen, die, ohne in Preußen einen Wohnſitz zu haben, ſich ſeit
mehr als zwei Jahren im Auslande dauernd aufhalten. Dieſe
Vorausſetzung war für den Steuerpflichtigen vor dem Kriege ge-
geben. Die Berufungskommiſſion hat aber feſtgeſtellt, daß ſie in-
folge der Rückkehr nach Preußen wieder weggefallen ſei Dieje
Feſtſtellung beruht im weſentlichen auf Erwägungen tatſächlicher
halt wiederholt gewechſelt und ſei am 3. April 1917 außerhalb
Preußens gegangen. Zur Zeit befinde er ſich in P. in Bayern.
Nach dem Kriege beabſichtige er ſeines leidenden Geſundheits-
zuſtandes wegen wieder nach Nizza zurückzukehren und, wenn ihm
dort der Aufenthalt nicht möglich ſei, nach Spanien überzuſiedeln.
Bis Ende September 1913 zahlte der Steuerpflichtige in
Preußen Einkommen- und Ergänzungsſteuer. Für die Folge-
zeit wurde durch Verfügung des Vorſitzenden der Veranlagungs-
kommiſſion vom März 1916 ſeine Freiſtellung ausgeſprochen. AlS-
dann wurde er erneut zu den Steuern herangezogen, und zwar
für das Steuerjahr 1916 zur Einkommenſteuer nach einem Ein-
kommen von 8476 M zu einem Steuerſatze von 232 M, zur
Ergänzungsſteuer nach einem Vermögen von 52 825 M zu einem
Steuerſatze von 27,40 M, für das Steuerjahr 1917 zur Ein-
kommenſteuer nach einem Einkommen von 8476 M zu einem
Steuerſatze von 232 M, für die Steuerjahre 1917/1919 zur Er-
gänzungsſteuer nach einem Vermögen von 52 825 M zu einem
jährlichen Steuerſatze von 27,40 M.
Gegen dieſe Veranlagungen legte der Steuerpflichtige Berufung
ein mit dem Antrag, ihn freizuſtellen, da er ſeinen dauernden
Aufenthalt im Auslande nicht aufgegeben habe. Die Berufungs-
kommiſſion wies das Rechtsmittel zurück mit der Begründung,
daß der Aufenthalt in Preußen nicht nur als eine vorübergehende
Unterbrechung des Auslandsaufenthalts angeſehen werden könne.
Die hiergegen eingelegte Beſchwerde wies das Oberverwaltungs-
gericht zurück aus folgenden
Gründen:
Nach 8 1 des Einkommenſteuergeſetzes in der Faſſung vom
19. Juni 1906 ſind grundſätzlich alle preußiſchen. Staatsangehöri-
gen ſteuerpflichtig. Ausgenommen ſind nach S 1 Nr. Le die
Preußen, die, ohne in Preußen einen Wohnſitz zu haben, ſich ſeit
mehr als zwei Jahren im Auslande dauernd aufhalten. Dieſe
Vorausſetzung war für den Steuerpflichtigen vor dem Kriege ge-
geben. Die Berufungskommiſſion hat aber feſtgeſtellt, daß ſie in-
folge der Rückkehr nach Preußen wieder weggefallen ſei Dieje
Feſtſtellung beruht im weſentlichen auf Erwägungen tatſächlicher