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Art und iſt deshalb dem Rechtsmittel der Beſchwerde entzogen,
da dieſes nır darauf geſtützt werden kann, daß die angefochtene
Entſcheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen
Anwendung des beſtehenden Rechtes beruhe oder daß das Ver-
fahren an weſentlichen Mängeln leide (8 49 des Einkommenſteuer-
geſetzes, &S 37 des Ergänzungsſteuergeſetzes, beide in der Faſſung
vom 19. Juni 1906).

Was unter dauerndem Aufenthalte zu verſtehen iſt, läßt ſich
nicht in ſcharf umgrenzter Weiſe ſagen. Körperliche Anweſenheit
iſt zwar eine Bedingung für die Entſtehung des dauernden Auf-
enthalts; körperliche Abweſenheit iſt aber nicht immer ein Grund,
ihn als beendigt anzuſehen. Nur das eine iſt ſicher, daß körper-
liche Abweſenheit mit der Abſicht, den dauernden Aufenthalt aufzu-
geben, deſſen Ende zur Folge hat. Daraus läßt ſich jedoch nicht
ſchließen, daß die körperliche Abweſenheit ohne eine ſolche Abſicht
ſtets das Weiterbeſtehen des dauernden Aufenthalts erkennen läßt.
Die bloße Abſicht der Rückkehr wird namentlich dann nicht ge-
nügen, wenn die Möglichkeit der Rückkehr auf längere Zeit unter-
bunden iſt. In dieſem Falle kann das Band, das die Verbindung
mit dem Orte des bisherigen dauernden Aufenthalts bildete, ſo
gelockert werden, daß von der Tatſache eines dauernden Aufent-
halts nicht mehr geſprochen werden kann. Ob dies zutrifft, iſt nach
Lage des Einzelfalls unter Berückſichtigung aller in 8*
kommenden Umſtände zu prüfen.

Im vorliegenden Falle iſt dieſe von der Berufungskommiſſion
vorgenommene Prüfung zu Ungunſten des Steuerpflichtigen aus-
gefallen. Hierbei muß es bleiben, da das Oberverwaltungsgericht
bei der beſchränkten Natur des Rechtsmittels der Beſchwerde an
die einwandfreie tatſächliche Feſtſtellung der Berufungskommiſſion
debunden iſt.

Wenn der Steuerpflichtige nach Beginn des Steuerjahrs 1917
ſeinen Aufenthalt in Preußen aufgegeben und in einen anderen
Bundesſtaat verlegt hat, ſo wirkt das auf die Veranlagungen an
ſich nicht ein. Ob gemäß 8864, 65 des Einkommenſteuergeſetzes,
88 41, 42 des Ergänzungsſteuergeſetzes die Steuern teilweiſe in
Abgang zu ſtellen ſind, iſt im Verwaltungswege zu entſcheiden.

Hiermit 4 ſich die der Beſchwerde.

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