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Abteilung III.

Entſcheidungen in Warenhausſteuerſachen.

Nr. 1.

Geringfügige Zugaben.

Sofern ſogenannte Zugaben fortlaufend den Kunden bei ihren
Einkäufen gewährt werden, kann die Geringfügigkeit des Um-
ſatzes darin gegen die Annahme eines Warenhausbetriebs
nicht geltend gemacht werden.)

Urteil des VI. Senats vom 8. November 1916. VI. W. 8—10/16.

Die Beſchwerde einer Firma wegen der Nachveranlagung zur
Warenhausſteuer für die Steuerjahre 1911, 1912 und 1913 wurde
vom Oberverwaltungsgerichte zurückgewieſen aus folgenden

Gründen:

Das Rechtsmittel der Beſchwerde beſchränkt ſich nach & 13 des

Warenhausſteuergeſetzes vom 18. Juli 1900 in Verbindung mit
8& 37 des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 auf die Fälle
von Rechtsverletzungen und von weſentlichen Mängeln des Ver-
fahrens. Ein dieſen Vorausſetzungen entſprechender Beſchwerde-
grund iſt weder aus der Beſchwerde noch ſonſt zu erkennen.

Das Oberverwaltungsgericht hat in ſeinen Urteilen vom 4. Juli
und 11. November 1914 Entſch. d. OVG. in Staatsſteuerſachen
Bd. 16 S. 468 und 470) den Grundſatz aufgeſtellt, daß im Klein-
handel die ſogenannten Zugaben mit zur Handelsware gehören,
wenn der Vertragswille der Beteiligten dahin geht, die Zugaben
mit zu kaufen und zu verkaufen, wie dies regelmäßig anzunehmen
iſt, wenn die Zugaben bei den Einkäufen fortlaufend gewährt
werden. Die Geringfügigkeit des Umſatzes in den Zugabeartikeln

*) Bal. Bd. 16 S, 468 ff
 
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