Die Berufungskommiſſion, die ihre Entſcheidung nicht näher
begründete, war offenbar von folgenden Erwägungen geleitet
worden.
Bei der Wehrbeitragsveranlagung (gegenüber der früheren
Eigentümerin) war der Wert des Anweſens auf 60 000 M an-
genommen worden. Ziehe man hiervon die Schulden mit 35000 M
und den Wert des Altenteils mit 8il, X 1000 M — 8500 M ab,
ſo bleibe ein Überſchuß von 16500 M. Dieſer Betrag wurde von
dem nach dem Beſitzſteuergeſetze feſtgeſtellten Vermögen von
33200 M gemäß $ 3 Ziff. 3 des Kriegsſteuergeſetzes abgezogen,
ſo daß ſich ein Endvermögen von 16700 M, rund 16000 M,
ergab. Hiernach wurde die Kriegsſteuer auf 1100 M berechnet.
Auf die Beſchwerde des Steuerpflichtigen gab das Obexver-
waltungsgericht die Angelegenheit zur anderweiten Entſcheidung
an die Berufungskommiſſion zurück aus nachſtehenden
Gründen:
Die Erwägungen der Berufungskommiſſion ſind von Rechts-
irrtum beeinflußt. Nach der Darſtellung des Steuerpflichtigen iſt
der zwiſchen ſeiner Ehefrau und ſeiner Schwiegermutter ge-
ſchloſſene Vertrag ein ſogenannter Übergabevertrag, D h. ein ent-
geltliches Geſchäft unter Lebenden, bei dem aber die von dem
übernehmer verſprochene Gegenleiſtung dem Werte des über-
gebenen Anweſens nicht entſpricht. Nach $ 3 Abſ. 1 Ziff. 83
des Kriegsſteuergeſetzes iſt alſo der Unterſchied des Grundſtücks-
werts und der Gegenleiſtung vom Endvermögen abzuziehen. So-
weit iſt gegen die Berufungsentſcheidung nichts einzuwenden.
Für den Wert des Anweſens iſt aber nicht der für den Wehr-
beitrag maßgebende Zeitpunkt, d. h. der 31. Dezember 1913, ent-
ſcheidend, ſondern der Zeitpunkt der übergabe. Anderenfalls würde
der Steuerpflichtige in die Lage kommen können, einen Zuwachs
verſteuern zu müſſen, der in der Zeit vor der Übernahme ent-
ſtanden iſt. Deshalb iſt die angefochtene Entſcheidung aufzuheben.
Die Sache iſt nicht ſpruchreif und an die Berufungskommiſſion
zurückzugeben, deren Aufgabe es ſein wird, unter Beachtung der
vorſtehenden Ausführungen und unter Berückſichtigung des Be
ſchwerdevorbringens von neuem zu entſcheiden.
begründete, war offenbar von folgenden Erwägungen geleitet
worden.
Bei der Wehrbeitragsveranlagung (gegenüber der früheren
Eigentümerin) war der Wert des Anweſens auf 60 000 M an-
genommen worden. Ziehe man hiervon die Schulden mit 35000 M
und den Wert des Altenteils mit 8il, X 1000 M — 8500 M ab,
ſo bleibe ein Überſchuß von 16500 M. Dieſer Betrag wurde von
dem nach dem Beſitzſteuergeſetze feſtgeſtellten Vermögen von
33200 M gemäß $ 3 Ziff. 3 des Kriegsſteuergeſetzes abgezogen,
ſo daß ſich ein Endvermögen von 16700 M, rund 16000 M,
ergab. Hiernach wurde die Kriegsſteuer auf 1100 M berechnet.
Auf die Beſchwerde des Steuerpflichtigen gab das Obexver-
waltungsgericht die Angelegenheit zur anderweiten Entſcheidung
an die Berufungskommiſſion zurück aus nachſtehenden
Gründen:
Die Erwägungen der Berufungskommiſſion ſind von Rechts-
irrtum beeinflußt. Nach der Darſtellung des Steuerpflichtigen iſt
der zwiſchen ſeiner Ehefrau und ſeiner Schwiegermutter ge-
ſchloſſene Vertrag ein ſogenannter Übergabevertrag, D h. ein ent-
geltliches Geſchäft unter Lebenden, bei dem aber die von dem
übernehmer verſprochene Gegenleiſtung dem Werte des über-
gebenen Anweſens nicht entſpricht. Nach $ 3 Abſ. 1 Ziff. 83
des Kriegsſteuergeſetzes iſt alſo der Unterſchied des Grundſtücks-
werts und der Gegenleiſtung vom Endvermögen abzuziehen. So-
weit iſt gegen die Berufungsentſcheidung nichts einzuwenden.
Für den Wert des Anweſens iſt aber nicht der für den Wehr-
beitrag maßgebende Zeitpunkt, d. h. der 31. Dezember 1913, ent-
ſcheidend, ſondern der Zeitpunkt der übergabe. Anderenfalls würde
der Steuerpflichtige in die Lage kommen können, einen Zuwachs
verſteuern zu müſſen, der in der Zeit vor der Übernahme ent-
ſtanden iſt. Deshalb iſt die angefochtene Entſcheidung aufzuheben.
Die Sache iſt nicht ſpruchreif und an die Berufungskommiſſion
zurückzugeben, deren Aufgabe es ſein wird, unter Beachtung der
vorſtehenden Ausführungen und unter Berückſichtigung des Be
ſchwerdevorbringens von neuem zu entſcheiden.