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Nr. 24.

Kriegsſteuer.

Abrechnung vom beſitzſteuerpflichtigen Vermögen. Ohne ent-
ſprechende Gegenleiſtung erhaltene Zuwendungen. Gehalts-
bezüge während der Dauer des Kriegsdienſtes.

Hatte eine Kommunalbehörde beſchloſſen, allen ihren Angeſtellten
ohne Unterſchied des militäriſchen Dienſtgrads während des
Krieges die Stellenbezüge unverändert fortzubezahlen, ſo
ſtellen dieſe zu keinem Teilbetrag eine ohne entſprechende
Gegenleiſtung erhaltene Zuwendung im Sinne des S3 Nr. 3
des Kriegsſteuergeſetzes vom 21. Juni 1916 dar, vielmehr
haben ſie im vollen Umfange die gleiche rechtliche Natur von
Gehaltsbezügen.

Urteil des VI. Senats vom 14. Mat 1918. K. VII. b. 40/18.
Die Beſchwerde des Steuerpflichtigen, eines Ständerats, wegen
der Veranlagung zur Kriegsſteuer wurde vom Oberverwaltungs-
gerichte zurückgewieſen aus folgenden

Gründen:

Ein dem 8 49 des Einkommenſteuergeſetzes, $ 25 des Kriegs-
ſteuergeſetzes, S 66 des Beſitzſteuergeſetzes und Art. 1 I 2 der
preußiſchen Ausführungsvorſchriften entſprechender Beſchwerde-
grund (Verletzung des beſtehenden Rechtes oder weſentlicher
Mangel des Verfahrens) iſt aus der Beſchwerde nicht zu erkennen.

Der Steuerpflichtige beſchwert ſich nur darüber, daß ihm bei
der Feſtſtellung des kriegsſteuerpflichtigen Endvermögens nicht
eine vermeintliche Schenkung von 40380 M gemäß 8 3 Nr. 3 des
Kriegsſteuergeſetzes zum Abzuge zugelaſſen worden er DE d
gründung dieſes Abzugs, auf die er in der Beſchwerde verweift,
war folgende: „Ich war während der Jahre 1914 und 1915 zum
Heeresdienſt eingezogen und habe während 13 Monaten Leutnants-
gehalt bezogen. Die Herren Landſtände des Preußiſchen Mark-
graftums Oberlauſitz haben nun bei ihrer Tagung im Dezember
I1914 beſchloſſen, von der Befugnis des S 66 des Reichsmilitär-
geſetzes vom 2. Mai 1874, den reinen Betrag der Offizier-
beſoldung auf die Zivilbeſoldung anzurechnen, Abſtand zu nehmen,
und „allen ſtändiſchen Beamten ohne Unterſchied der militäriſchen
 
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