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Unter ſchon ſtattgefundenen Vexanlagungen ſind ſolche zu
verſtehen, die beim Inkrafttreten des Geſetzes bereits erfolgt waren,
auch wenn ſie noch nicht rechtskräftig geworden waren. — Das zur
Zeit der Veranlagung noch nicht geltende Geſetz vom 30. Dezember
* * im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung kommen.
Berufsgenoſſenſchaften.
Die Beamten der Berufsgenoſſenſchaften gehören nicht zu den
mittelbaren Staatsbeamten. Hierin iſt auch durch die Reichs-
verſicherungsordnung vom 19. Juli 1911 nichts geändert. S. 52.
Berufungsverfahren (Einkommenſteuer).
Der Vorſitzende der Veranlagungskommiſſion iſt in der Ein-
legung des zuläſſigen Rechtsmittels unbeſchränkt. S. 141.
4 (Gewerbeſteuer); ſ. Laden, offener (Gewerbe-
ſteuer).
Berufungsverfahren (Beſitz- und Kriegsſteuer).
Iſt die Berufung gegen den „Beſitz- und Kriegsſteuerbeſcheid“
gerichtet, ſo darf ſich die Berufungsentſcheidung nicht auf die
Kriegsſteuer beſchränken, auch wenn der Steuerpflichtige beſitz-
ſteuerfrei veranlagt worden iſt. S. 422.
Die Berufungsentſcheidung muß die Berechnungsgrundlagen
für die Abgabe enthalten. S. 424.
S. auch Sachverſtändigenbeweis.
Beſchlagnahme von Rohſtoffen; ſ. Anderungen, weſentliche, der Ein-
kommensquelle.
Beſchränkte ſubjektive Steuerpflicht; ſ. Betriebsſtätte bei beſchränkter
Einkommenſteuerpflicht; Nießbrauch (Einkommenſteuer); Schulden
und Laſten (Einkommenſteuer). ;
Beſchwerdeverfahren Geſitz- und Kriegsſteuer).
Der Steuerpflichtige hat keinen Beſchwerdegrund, wenn ſeinem
Berufungsantrage auf Freiſtellung ſtattgegeben worden iſt. S. 425.
Beſitzſteuerveranlagung, Zugrundelegung für die Gewerbeſteuerver-
anlagung; ſ. Anlage- und Betriebskapital (Gewerbeſteuer).
Betriebskoſten (Gewerbeſteuer); ſ. Aktiengeſellſchaften (Gewerbe-
ſteuer); Talonſteuer (Gewerbeſteuer).
Betriebsort (Gewerbeſteuer); ſ. Bauausführung; Flugplatz; Kom-
miſſionär; Waſſerwerk; Zerlegung des Gewerbeſteuerſatzes.
Betriebsſtätte bei beſchränkter Einkommenſteuerpflicht.
Eine Betriebsſtätte im Sinne von &$ 2 des Einkommenſteuer-
geſetzes in der Faſſung vom 19. Juni 1906 iſt nur dann vorhanden,
wenn tatſächlich von ihr aus das Gewerbe in irgend einer Form
ausgeübt wird. Die Eintragung im Handelsregiſter genügt hierzu
— S 59 ;
Betriebsvermögen (Befig- und Kriegsſteuer); ſ. Abſchlüſſe, regel-
mäßige, jährliche; Ausländiſches Grund- und Betriebsvermögen.
Beweiserhebung; ſ. Sachverſtändigenbeweis.
Beweislaſt; ſ. Abfchreibungen der Aktiengeſellſchaften (Einkommens
ſteuer)! Hhpothekenforderungen Griegsſteuer).
Bewertungskonto; ſ. Rücklagen, Steuerſchuld.
Unter ſchon ſtattgefundenen Vexanlagungen ſind ſolche zu
verſtehen, die beim Inkrafttreten des Geſetzes bereits erfolgt waren,
auch wenn ſie noch nicht rechtskräftig geworden waren. — Das zur
Zeit der Veranlagung noch nicht geltende Geſetz vom 30. Dezember
* * im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung kommen.
Berufsgenoſſenſchaften.
Die Beamten der Berufsgenoſſenſchaften gehören nicht zu den
mittelbaren Staatsbeamten. Hierin iſt auch durch die Reichs-
verſicherungsordnung vom 19. Juli 1911 nichts geändert. S. 52.
Berufungsverfahren (Einkommenſteuer).
Der Vorſitzende der Veranlagungskommiſſion iſt in der Ein-
legung des zuläſſigen Rechtsmittels unbeſchränkt. S. 141.
4 (Gewerbeſteuer); ſ. Laden, offener (Gewerbe-
ſteuer).
Berufungsverfahren (Beſitz- und Kriegsſteuer).
Iſt die Berufung gegen den „Beſitz- und Kriegsſteuerbeſcheid“
gerichtet, ſo darf ſich die Berufungsentſcheidung nicht auf die
Kriegsſteuer beſchränken, auch wenn der Steuerpflichtige beſitz-
ſteuerfrei veranlagt worden iſt. S. 422.
Die Berufungsentſcheidung muß die Berechnungsgrundlagen
für die Abgabe enthalten. S. 424.
S. auch Sachverſtändigenbeweis.
Beſchlagnahme von Rohſtoffen; ſ. Anderungen, weſentliche, der Ein-
kommensquelle.
Beſchränkte ſubjektive Steuerpflicht; ſ. Betriebsſtätte bei beſchränkter
Einkommenſteuerpflicht; Nießbrauch (Einkommenſteuer); Schulden
und Laſten (Einkommenſteuer). ;
Beſchwerdeverfahren Geſitz- und Kriegsſteuer).
Der Steuerpflichtige hat keinen Beſchwerdegrund, wenn ſeinem
Berufungsantrage auf Freiſtellung ſtattgegeben worden iſt. S. 425.
Beſitzſteuerveranlagung, Zugrundelegung für die Gewerbeſteuerver-
anlagung; ſ. Anlage- und Betriebskapital (Gewerbeſteuer).
Betriebskoſten (Gewerbeſteuer); ſ. Aktiengeſellſchaften (Gewerbe-
ſteuer); Talonſteuer (Gewerbeſteuer).
Betriebsort (Gewerbeſteuer); ſ. Bauausführung; Flugplatz; Kom-
miſſionär; Waſſerwerk; Zerlegung des Gewerbeſteuerſatzes.
Betriebsſtätte bei beſchränkter Einkommenſteuerpflicht.
Eine Betriebsſtätte im Sinne von &$ 2 des Einkommenſteuer-
geſetzes in der Faſſung vom 19. Juni 1906 iſt nur dann vorhanden,
wenn tatſächlich von ihr aus das Gewerbe in irgend einer Form
ausgeübt wird. Die Eintragung im Handelsregiſter genügt hierzu
— S 59 ;
Betriebsvermögen (Befig- und Kriegsſteuer); ſ. Abſchlüſſe, regel-
mäßige, jährliche; Ausländiſches Grund- und Betriebsvermögen.
Beweiserhebung; ſ. Sachverſtändigenbeweis.
Beweislaſt; ſ. Abfchreibungen der Aktiengeſellſchaften (Einkommens
ſteuer)! Hhpothekenforderungen Griegsſteuer).
Bewertungskonto; ſ. Rücklagen, Steuerſchuld.