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Trump, Dominik; Universität zu Köln [Contr.]; Jan Thorbecke Verlag [Contr.]
Quellen und Forschungen zum Recht im Mittelalter (Band 13): Römisches Recht im Karolingerreich: Studien zur Überlieferungs- und Rezeptionsgeschichte der Epitome Aegidii — Ostfildern: Jan Thorbecke Verlag, 2021

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.74405#0102
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4. Münzen

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wurden in der Zeit Pippins nicht ausgeprägt. Der Solidus ist eine reine Rech-
nungseinheit. Geprägt wurden nur der Denar, von dem zwölf Stück einen So-
lidus ausmachen, und der Obol vom Gewicht eines halben Denars. Dieses Ver-
hältnis von 1 zu 12 wird von Karlmann im Kapitular von Les Estinnes genannt.13
Auch in verschiedenen Leges ist dieses Verhältnis belegt.14 Das Münzkapitel
spezifiziert zwar nicht die Metallart, doch wird aus den gefundenen Münzen
mehr als deutlich, dass hier Silber und nicht Gold gemeint ist. Ein Gewichts-
pfund Silber ergibt also 264 Denare. Die Höhe des Gewichtspfund wird als
bekannt vorausgesetzt. Dass es hier ausdrücklich als Gewichtspfund und nicht
bloß als Pfund bezeichnet wird, hat einzelne Forscher veranlasst, dem Ge-
wichtspfund ein Zähl- oder Rechnungspfund gegenüberzustellen und auf dieser
Grundlage komplizierte Berechnungen durchzuführen. Wie gezeigt werden
wird, stehen diesen Kalkulationen sowohl methodische Probleme als auch der
Text des Münzkapitels eindeutig entgegen.
Aus dem Münzkapitel selbst kann außerdem erschlossen werden, auf wel-
che Weise das Gewicht der Münzen justiert werden soll. Das Gewicht der ein-
zelnen ausgeprägten Denare wird nicht genannt. Vielmehr ist es das Gewichts-
pfund, das gewogen wird, auch wenn dessen Höhe nicht definiert wird. Die
Denare werden also al pondo justiert, was für Silbergeld anders als beim wert-
volleren Gold nicht ungewöhnlich ist.15
Die zweite Regelung des Münzkapitels betrifft die Zahlung an den Monetär.
Dieser soll einen der 22 aus dem Gewichtspfund geschlagenen Solidi erhalten,
was ungefähr 4,5 Prozent entspricht. Bekannt sind Monetäre bereits aus der
Merowingerzeit. Die Münzen jener Zeit nennen viele Namen mit dem Zusatz
monetarius und einem Ortsnamen auf der anderen Seite. Trotz dieser Vielzahl von
namentlich bekannten Monetären ist ihre genaue Funktion aufgrund der fast
völlig fehlenden Schriftquellen nicht mehr greifbar.16 Ein Wandel des Amtes, falls
es eines war, zur Karolingerzeit hin lässt sich daher nur schwer beobachten. Dass
unter den Karolingern keine Monetäre mehr auf den Münzen auftauchen, spricht
jedoch stark dafür, dass unter dem Monetär im Münzkapitel trotz der Begriffs-

zurückzuerhalten. Zudem bringt es ihm keinen Vorteil zu wertvolle Münzen zu besitzen und

auszugeben.

13 Vgl. oben Anm. 2.

14 Vgl. Lex Ribuaria c. 40,12, S. 95 Z. 4 f.: Quod si cum argento solvere contigerit, pro solido duodecim
denarios, sicut antiquitus est constitutum. Lex Alamannorum c. 6,2, S. 72 f. Z. 23-4: Saiga autem est
quarta pars tremissi, hoc est denarius unus. Duo saigi duo denarii dicuntur. Tremissus est tertia pars solidi
et sunt denarii quatuor.

15 Auch Sceattas wurden al pondo geprägt. Vgl. Metcalf — Op den Velde, Series E, Bd. 1, S. 87.

16 Vgl. Felder, Personennamen, S. 23: „Der Monetär war offensichtlich derjenige, der für die
Münzprägung verantwortlich war. Seine Funktion genauer zu erfassen, ist bisher nicht gelungen
und wird aus Mangel an schriftlichen Quellen wohl auch in Zukunft kaum umfassend möglich
sein. Denkbar ist auch, daß diese Funktion keineswegs in ganz Gallien für die gesamte Prägezeit
einheitlich war. Als gesichert aber kann gelten, daß der Monetär in der Regel nicht mit dem
Stempelschneider identisch war." Einige Erklärungsansätze diskutieren Kluge, Monetarmün-
zen, S. 90 f.; Dahmen, Münzwesen, S. 108-116. Die zentralen, an einer Hand abzählbaren Quel-
lenstellen zu Monetären in merowingischer Zeit bietet Strothmann, Monetarmünzen, S. 58 f.
 
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