5. Rechtspflege
Die beiden letzten Beschlüsse des Königskapitulars hängen thematisch so eng
zusammen, dass es sinnvoll ist, sie in dieser Arbeit in einem gemeinsamen Ka-
pitel zu behandeln. Beide Beschlüsse befassen sich im weitesten Sinne mit der
Rechtspflege. Kapitel 6 konzentriert sich eher auf einen Teilaspekt kirchlicher
Rechtspflege und Kapitel 7 zielt eher auf die weltliche Rechtspflege. Im Fol-
genden soll in einem ersten Schritt untersucht werden, was die beiden Kapitel
des Königskapitulars konkret festlegen. Darauf aufbauend soll zweitens bei
Kapitel 7 nach dem Umgang mit der Lex Salica und einer eventuellen Rezeption
langobardischen Rechts gefragt werden. Beide Kapitel rücken wieder gemein-
sam in den Fokus, wenn drittens die Rezeption des Königskapitulars auf dem
Konzil von Ver in den Blick genommen wird.1
Neben diesen normativen Quellen steht für den Bereich der Rechtspflege mit
den Immunitäts- und Gerichtsurkunden eine weitere Quellengruppe zur Ver-
fügung, die in einem vierten Schritt vergleichend herangezogen werden soll.
Allein die Immunitätsurkunden machen mehr als ein Drittel der überlieferten
echten Königsurkunden Pippins aus, auch wenn die Zahlen der Überlieferung
natürlich nicht repräsentativ für die tatsächlich ausgestellten Urkunden sind,
weil nicht alle Urkundenarten die gleiche Überlieferungschance haben. Auf
dieser Grundlage kann schließlich Pippins Sorge um die Rechtspflege in seinem
Reich bewertet und das Königskapitular vor diesem Hintergrund interpretiert
werden.
5.1 Rechtspflege im Königskapitular
Mit Kapitel 6 und 7 beschäftigen sich gleich zwei Beschlüsse mit dem Thema
Rechtspflege. Die Kollation der erhaltenen Handschriften zeigt hier keine Vari-
anten, die Auswirkung auf den Rechtsinhalt und die Interpretation des Kö-
nigskapitulars hätten. An einigen Stellen machen die Lesarten in den Hand-
schriften jedoch deutlich, dass der Text schon den mittelalterlichen Schreibern
Verständnisprobleme bereitet haben muss.2 Auffällig ist, dass zwei Hand-
schriften Kapitel 6 als Teil von Kapitel 5 auffassen und Kapitel 7 als zwei Kapitel
(VIund VII) zählen.3 Der Einschnitt in Kapitel 7 erfolgte dabei an einer sinnvollen
Stelle. Doch ist diese Gliederung eindeutig sekundär und der Beschluss über die
Immunitäten ergibt als Teil des Münzkapitels wenig Sinn.
1 Diese Rezeption spielt auch für die Datierung des Königskapitulars eine bedeutende Rolle. Vgl.
oben Kap. 1.3.4.
2 Die Lesarten werden weiter unten behandelt.
3 Vgl. V20, fol. 39v; P, fol. 8v-9r.
Die beiden letzten Beschlüsse des Königskapitulars hängen thematisch so eng
zusammen, dass es sinnvoll ist, sie in dieser Arbeit in einem gemeinsamen Ka-
pitel zu behandeln. Beide Beschlüsse befassen sich im weitesten Sinne mit der
Rechtspflege. Kapitel 6 konzentriert sich eher auf einen Teilaspekt kirchlicher
Rechtspflege und Kapitel 7 zielt eher auf die weltliche Rechtspflege. Im Fol-
genden soll in einem ersten Schritt untersucht werden, was die beiden Kapitel
des Königskapitulars konkret festlegen. Darauf aufbauend soll zweitens bei
Kapitel 7 nach dem Umgang mit der Lex Salica und einer eventuellen Rezeption
langobardischen Rechts gefragt werden. Beide Kapitel rücken wieder gemein-
sam in den Fokus, wenn drittens die Rezeption des Königskapitulars auf dem
Konzil von Ver in den Blick genommen wird.1
Neben diesen normativen Quellen steht für den Bereich der Rechtspflege mit
den Immunitäts- und Gerichtsurkunden eine weitere Quellengruppe zur Ver-
fügung, die in einem vierten Schritt vergleichend herangezogen werden soll.
Allein die Immunitätsurkunden machen mehr als ein Drittel der überlieferten
echten Königsurkunden Pippins aus, auch wenn die Zahlen der Überlieferung
natürlich nicht repräsentativ für die tatsächlich ausgestellten Urkunden sind,
weil nicht alle Urkundenarten die gleiche Überlieferungschance haben. Auf
dieser Grundlage kann schließlich Pippins Sorge um die Rechtspflege in seinem
Reich bewertet und das Königskapitular vor diesem Hintergrund interpretiert
werden.
5.1 Rechtspflege im Königskapitular
Mit Kapitel 6 und 7 beschäftigen sich gleich zwei Beschlüsse mit dem Thema
Rechtspflege. Die Kollation der erhaltenen Handschriften zeigt hier keine Vari-
anten, die Auswirkung auf den Rechtsinhalt und die Interpretation des Kö-
nigskapitulars hätten. An einigen Stellen machen die Lesarten in den Hand-
schriften jedoch deutlich, dass der Text schon den mittelalterlichen Schreibern
Verständnisprobleme bereitet haben muss.2 Auffällig ist, dass zwei Hand-
schriften Kapitel 6 als Teil von Kapitel 5 auffassen und Kapitel 7 als zwei Kapitel
(VIund VII) zählen.3 Der Einschnitt in Kapitel 7 erfolgte dabei an einer sinnvollen
Stelle. Doch ist diese Gliederung eindeutig sekundär und der Beschluss über die
Immunitäten ergibt als Teil des Münzkapitels wenig Sinn.
1 Diese Rezeption spielt auch für die Datierung des Königskapitulars eine bedeutende Rolle. Vgl.
oben Kap. 1.3.4.
2 Die Lesarten werden weiter unten behandelt.
3 Vgl. V20, fol. 39v; P, fol. 8v-9r.