Sizilien (vermutlich Syrakus): Kupfer- und Goldmünzamt; tätig von ca. 540 bis 878 (Eroberung
durch die Araber).
Sigle: SCL, SC
Thessalonike: Kupfer- und Goldmünzamt; tätig seit Justin I. bis 630; reaktiviert unter Alexius I.
bis 1380/90.
Sigle: T€S, THCSSOB, T€C, 0€C
Geschichte des Münzbildes
»Unter Gottes Führung lenken wir unser Reich, das uns von der himmlischen Majestät überge-
ben wurde, führen Kriege glücklich zu Ende, statten den Frieden schmuckvoll aus, erhalten den
Bestand des Staates und richten unsere Herzen so sehr zur Hilfe des allmächtigen Gottes empor,
daß wir weder auf Waffen vertrauen, noch auf unsere Soldaten oder auf unsere eigene Begabung,
sondern unsere ganze Hoffnung allein in die Vorsehung der allerhöchsten Dreifaltigkeit setzen,
von wo die Bausteine der ganzen Welt ausgingen und ihre Anordnung sich auf den Erdkreis über-
trug« (Codex Justinianus I 17,1).
Die Stellung des Kaisers im byzantinischen Reich und seine Aufgaben können wohl kaum
umfassender beschrieben werden als mit diesen von Kaiser Justinian I. selbst verfaßten Worten.
Der Kaiser ist der Auserwählte Gottes, von dem er als der Beste zur Herrschaft berufen wird. Er ist,
im gewissen Sinn als Stellvertreter Gottes und Christi auf Erden, Träger göttlicher Macht und führt
aufgrund seiner Rechtgläubigkeit und seines absoluten Gottvertrauens in völliger Übereinstim-
mung mit Gott die Herrschaft. Im Zeichen des Kreuzes ist er immer siegreich. Wie es nur einen
Gott gibt, kann folglich nur ein Kaiser die christliche Welt, die Oikumene, beherrschen.
Der Gedanke von der Erwählung des Kaisers durch Gott ist ein bis zum Ende des byzantini-
schen Reiches uneingeschränkt gültiger Topos der byzantinischen Herrschaftsideologie. Er ist ver-
ankert in jedem Protokoll, jedem Brief oder Dokument der kaiserlichen Kanzlei, er ist Gegenstand
der gesamten kaiserlichen Propaganda, und er liegt jeder Zeremonie, überhaupt jeder Bewegung,
Gebärde und Verlautbarung des Kaisers zugrunde. Hiermit war kein Verfassungsrecht verbunden.
Trotz aller Propaganda von der Gotterwähltheit blieb die Wahl des Kaisers durch den Senat, durch
das Heer und das Volk die seine Herrschaft konstituierende Entscheidung. Die Übereinstimmung
dieser drei Wahlelemente, die von Gott inspiriert sein mochte, war die juristische Grundlage der
kaiserlichen Macht, auch wenn sie bei einer Erbfolge oder Designation durch den noch lebenden
Kaiser zu einer reinen Formalität werden konnte.
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durch die Araber).
Sigle: SCL, SC
Thessalonike: Kupfer- und Goldmünzamt; tätig seit Justin I. bis 630; reaktiviert unter Alexius I.
bis 1380/90.
Sigle: T€S, THCSSOB, T€C, 0€C
Geschichte des Münzbildes
»Unter Gottes Führung lenken wir unser Reich, das uns von der himmlischen Majestät überge-
ben wurde, führen Kriege glücklich zu Ende, statten den Frieden schmuckvoll aus, erhalten den
Bestand des Staates und richten unsere Herzen so sehr zur Hilfe des allmächtigen Gottes empor,
daß wir weder auf Waffen vertrauen, noch auf unsere Soldaten oder auf unsere eigene Begabung,
sondern unsere ganze Hoffnung allein in die Vorsehung der allerhöchsten Dreifaltigkeit setzen,
von wo die Bausteine der ganzen Welt ausgingen und ihre Anordnung sich auf den Erdkreis über-
trug« (Codex Justinianus I 17,1).
Die Stellung des Kaisers im byzantinischen Reich und seine Aufgaben können wohl kaum
umfassender beschrieben werden als mit diesen von Kaiser Justinian I. selbst verfaßten Worten.
Der Kaiser ist der Auserwählte Gottes, von dem er als der Beste zur Herrschaft berufen wird. Er ist,
im gewissen Sinn als Stellvertreter Gottes und Christi auf Erden, Träger göttlicher Macht und führt
aufgrund seiner Rechtgläubigkeit und seines absoluten Gottvertrauens in völliger Übereinstim-
mung mit Gott die Herrschaft. Im Zeichen des Kreuzes ist er immer siegreich. Wie es nur einen
Gott gibt, kann folglich nur ein Kaiser die christliche Welt, die Oikumene, beherrschen.
Der Gedanke von der Erwählung des Kaisers durch Gott ist ein bis zum Ende des byzantini-
schen Reiches uneingeschränkt gültiger Topos der byzantinischen Herrschaftsideologie. Er ist ver-
ankert in jedem Protokoll, jedem Brief oder Dokument der kaiserlichen Kanzlei, er ist Gegenstand
der gesamten kaiserlichen Propaganda, und er liegt jeder Zeremonie, überhaupt jeder Bewegung,
Gebärde und Verlautbarung des Kaisers zugrunde. Hiermit war kein Verfassungsrecht verbunden.
Trotz aller Propaganda von der Gotterwähltheit blieb die Wahl des Kaisers durch den Senat, durch
das Heer und das Volk die seine Herrschaft konstituierende Entscheidung. Die Übereinstimmung
dieser drei Wahlelemente, die von Gott inspiriert sein mochte, war die juristische Grundlage der
kaiserlichen Macht, auch wenn sie bei einer Erbfolge oder Designation durch den noch lebenden
Kaiser zu einer reinen Formalität werden konnte.
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