56
Aus dem 36 d^rum
cxv.
r.
Küppenheim.
Ob schon der Pfarrer daselbst k«-r c°nm-
venriam einen Vicarmm halten dörssen / der Ge-
meinde wegen nicht zugleich mu Kimmen
I-lrü die Beschwerde zugewachsen / Mund r.
Derionen zu versorgen / da sie vorher kaum
^nen er^ sollen / auch keiner von diesen
benden Geistlichen sich eines bedorigen Fürst¬
lichen Vocaüous - Befehls getröstcn können.
Gottesdienst Kalten können / so wollen sie dannocb denenselben/ gegen die lang-
wü^me 0KservLN2, gegen ihres Pfarrers und Vicam öfters beym Ober-Alnt
^machte und^Mführke Rlag / auch darüber ergangene Verordnung /
rclum.
xLisumqondcrn hat selbige an die Herr-
schafrliche Verordnung angewiesen /
daß / wann sie dem hochwürdigsten Gut
keine keveren? je bezeigen wollen / sie
sich reririren könren.
/Vä zrium.
Ist eine oßnverschämke l. v. Lugen /
sondern gleichwie dieselbe durch Herr-
schafftlichc Verordnung angewiefen/daß
wann sie Schulmeister haben wollen / sie
solche vordere dem Ober-Amt zur Lx^.
minarion prselentiren / und darüber von
gnädigster Herrschaft die Genehmhal-
rung erwarten sollen; also haben diesel-
be sich hierzu niemahlen bequemen/ son-
dern den eigenen Meister spielen / und
propriÄ Lutkoritarc Schulmeister anneh-
men wollen; wie dann auch mehrencheils
dieses erdichtete Dinge seynd.
z.
DerMahlbergischcOber-Amtmann Schuld
daran trage / daß noch keine Schul gehalten
werde / weilen er immer zur Antwort gäbe
Er habe deßhalben keinen Befehl / doch wehre
ers nicht/ und er heisse cs nicht / und darmit die
Leut forchtsam mache.
Ichenheim.
Ohngsachtet gedachter Ober-Amtmann/
gleich er mir den übrigen Evangelischen Ge¬
meinden gechan/ von dieser auf den r6. k^r-
tü I7rr. cle^ucirte zu sichociret/ undihnendis
von der Herrschaft verwillkgteKeö^ons'UNd
andere ?unÄcn dahin pudkcitt/ daß sie Erlaub¬
nuß haben sotten
r mo ihre Kinder zur Schul zu schicken/wo si'ewolten.
iäö Hebammen ihrer zu erwählen/und selbe zur donkrmauon dem Ober-Amt-
manu zu ^>T5enuren.
z nö an die bsnachbarteRitterständische Pfarrer sich zu hatten und nimmer gezwungen sevtt
der Catbolischen gantze Fevertäg anders/als einen halben Tag / und die halbe Fev-'rtäa
gar nimmer zu^fevren / doch / daß man den Catholischen Gottesdienst initgrossem Geräusch
sto das VcnerLkile fußfällig zu vencrirdN / Mgleichen
6cö die Wirthschassten und andere gemeine Beynntzungen ohne Unterscheid der keiision an
die meist bietbende zu verlevben. "
Derselbe dannoch / als die Gemeind wenige Zeit hernach Schul-Diener lwd Hebammen
erwählt / solche nicht Wattigen wollen / und vorgegeben / erhabekeinen Befehldarzu.
Dun-
^.c! imum.
Die Herren Lonäecimarorerseyndzu
nichts weiters / als zu 8aianrung des
. Catholischen Pfarrherrn verbunden /
und haben die ^.L. Verwandte den ih-
rigen ex pröpriis zu strlariren sich verbind-
lich geinacht; Und ohngeachttt nun die
Lands - Herrschaft ex merÄ graria ihnen
noch einen Vicarium zugelassen / nur da-
mit sie alle Sonntäg an becden Orten/
Friesenheim und Küppenhenn ihren
.—. -..,
wührlge OKierE2, gegen ihres Pfarrers und Vicarii öfters beym Ober-Amt
nur den halben Unterhalt reichen.
Der Catbolische Pfarrer die Evangelische/
als oknlänqst öffentlich auf dem Kirchhof/ da
sie eben aus der Kirchgängen/ geschehen / nö-
rhigte/ vor dem v-merLhiie niederzufallen.
Aus dem 36 d^rum
cxv.
r.
Küppenheim.
Ob schon der Pfarrer daselbst k«-r c°nm-
venriam einen Vicarmm halten dörssen / der Ge-
meinde wegen nicht zugleich mu Kimmen
I-lrü die Beschwerde zugewachsen / Mund r.
Derionen zu versorgen / da sie vorher kaum
^nen er^ sollen / auch keiner von diesen
benden Geistlichen sich eines bedorigen Fürst¬
lichen Vocaüous - Befehls getröstcn können.
Gottesdienst Kalten können / so wollen sie dannocb denenselben/ gegen die lang-
wü^me 0KservLN2, gegen ihres Pfarrers und Vicam öfters beym Ober-Alnt
^machte und^Mführke Rlag / auch darüber ergangene Verordnung /
rclum.
xLisumqondcrn hat selbige an die Herr-
schafrliche Verordnung angewiesen /
daß / wann sie dem hochwürdigsten Gut
keine keveren? je bezeigen wollen / sie
sich reririren könren.
/Vä zrium.
Ist eine oßnverschämke l. v. Lugen /
sondern gleichwie dieselbe durch Herr-
schafftlichc Verordnung angewiefen/daß
wann sie Schulmeister haben wollen / sie
solche vordere dem Ober-Amt zur Lx^.
minarion prselentiren / und darüber von
gnädigster Herrschaft die Genehmhal-
rung erwarten sollen; also haben diesel-
be sich hierzu niemahlen bequemen/ son-
dern den eigenen Meister spielen / und
propriÄ Lutkoritarc Schulmeister anneh-
men wollen; wie dann auch mehrencheils
dieses erdichtete Dinge seynd.
z.
DerMahlbergischcOber-Amtmann Schuld
daran trage / daß noch keine Schul gehalten
werde / weilen er immer zur Antwort gäbe
Er habe deßhalben keinen Befehl / doch wehre
ers nicht/ und er heisse cs nicht / und darmit die
Leut forchtsam mache.
Ichenheim.
Ohngsachtet gedachter Ober-Amtmann/
gleich er mir den übrigen Evangelischen Ge¬
meinden gechan/ von dieser auf den r6. k^r-
tü I7rr. cle^ucirte zu sichociret/ undihnendis
von der Herrschaft verwillkgteKeö^ons'UNd
andere ?unÄcn dahin pudkcitt/ daß sie Erlaub¬
nuß haben sotten
r mo ihre Kinder zur Schul zu schicken/wo si'ewolten.
iäö Hebammen ihrer zu erwählen/und selbe zur donkrmauon dem Ober-Amt-
manu zu ^>T5enuren.
z nö an die bsnachbarteRitterständische Pfarrer sich zu hatten und nimmer gezwungen sevtt
der Catbolischen gantze Fevertäg anders/als einen halben Tag / und die halbe Fev-'rtäa
gar nimmer zu^fevren / doch / daß man den Catholischen Gottesdienst initgrossem Geräusch
sto das VcnerLkile fußfällig zu vencrirdN / Mgleichen
6cö die Wirthschassten und andere gemeine Beynntzungen ohne Unterscheid der keiision an
die meist bietbende zu verlevben. "
Derselbe dannoch / als die Gemeind wenige Zeit hernach Schul-Diener lwd Hebammen
erwählt / solche nicht Wattigen wollen / und vorgegeben / erhabekeinen Befehldarzu.
Dun-
^.c! imum.
Die Herren Lonäecimarorerseyndzu
nichts weiters / als zu 8aianrung des
. Catholischen Pfarrherrn verbunden /
und haben die ^.L. Verwandte den ih-
rigen ex pröpriis zu strlariren sich verbind-
lich geinacht; Und ohngeachttt nun die
Lands - Herrschaft ex merÄ graria ihnen
noch einen Vicarium zugelassen / nur da-
mit sie alle Sonntäg an becden Orten/
Friesenheim und Küppenhenn ihren
.—. -..,
wührlge OKierE2, gegen ihres Pfarrers und Vicarii öfters beym Ober-Amt
nur den halben Unterhalt reichen.
Der Catbolische Pfarrer die Evangelische/
als oknlänqst öffentlich auf dem Kirchhof/ da
sie eben aus der Kirchgängen/ geschehen / nö-
rhigte/ vor dem v-merLhiie niederzufallen.