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Repertorium für Kunstwissenschaft — 9.1886

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Leitschuh, Franz Friedrich: Die Bambergische Halsgerichtsordnung: Ein Beitrag zur Geschichte der Bücherillustrationen
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https://doi.org/10.11588/diglit.66023#0082

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68

Franz Friedrich Leitschuh:

gerichtsordnung, die m. gn. Herr von ime hat neme lassen, über die xl hals-
gerichtsordnung, die er seinen Gnaden laut seins Gedings vergebens gen Hof
geben hat. Zalt Sontag Jacoby.« Ferner heisst es: »iiij Gulden ij ff xv geben
idem Buchdrucker, die er furter hat ausgeben für xliij heut pirments, darauf
er gedachter Ordnung zwue gedruckt und gen Hof geantwort hat. ij ff
geben meister Hansen Pfeyl buchdrucker, die er furter von einer pergament
Halsgerichtsordnung, die figur auszustreichen, für m. gnädigen Herrn ausgeben
hat.« Aus dem letzteren Einträge geht hervor, dass ein Exemplar illuminirt
wurde. Eine Frage, die jedenfalls der Erörterung werth ist, dürfte die sein:
von welchem Meister sind die Darstellungen zur Halsgerichtsordnung gezeichnet?
Es kann sich offenbar nur um einen Bamberger Künstler handeln, denn gerade
in jener Zeit waren am Hofe des trefflichen kunstliebenden Fürstbischofs
Georg III. von Limburg zwei Männer, welche der Fürstbischof in erster Linie
bedachte, wenn es die Ausführung einer künstlerischen Idee galt. Ich meine
die Maler Wolfgang Katzheimer und Hans Wolf. Meines Erachtens sind die
Zeichnungen zu den Holzschnitten von Katzheimer geliefert worden. Ich ver-
muthe dies aus folgenden Gründen: Katzheimer, der schon 1493 im Auftrage
des Fürstbischofs Gross von Trockau die prächtigen Glasfenster für die Sebaldus-
kirche in Nürnberg malte, war auch der erklärte Liebling seines Herrn, des
Georg von Limburg. Neben vielen anderen Arbeiten liess er von ihm eine
Zeichnung entwerfen, nach welcher Peter Vischer das Grabmal seines Vor-
gängers Georg II., Marschalk von Ebnet, in Erzguss ausführte. Katzheimer
kommt 1508 zum letztenmal in den fürstlichen Rechnungen vor und scheint
auch um diese Zeit gestorben zu sein. Der andere Maler, welcher unter
Georg III. wirkte, Hans Wolf, auch Hans Maler genannt, kann deshalb die
Darstellungen wohl nicht gezeichnet haben, weil er erst 1508 in den Kammer-
rechnungen erscheint. Wäre aber — und diese Meinung findet ja vielleicht
auch ihre Vertreter — nicht der fürstbischöflich bambergische Hofmaler, son-
dern ein auswärtiger Meister der Zeichner der Holzschnitte, dann würde sich
doch jedenfalls ein Eintrag in den Kammerrechnungen finden; denn es ist kaum
anzunehmen, dass die Darstellungen auf Kosten des Druckers gefertigt wurden.
Der Hof trug auch, theilweise wenigstens, die Kosten für die Herstellung
der Holzschnitte. In den Kammerrechnungen von 1506/7 findet sich die Stelle,
dass dem sonst ganz unbekannten Bildschnitzer Fritz Hamer zu Nürnberg 7 fl.
als Lohn dafür ausgezahlt wurden, dass er die Formen zu der Halsgerichtsordnung
schnitt. Der Eintrag lautet wörtlich: »i Gulden geben Fritz Hamer von Nürn-
berg, pildschnitzer für seine Zehrung hieher gethan, dem sind etliche Figuren
zu der Zentgerichtsordnung zu schneiden angedingt.« Ferner »ij fl. Fritz Hamer
von Nürnberg an seinem Geding der XIIII Form zum Zentgericht, von einer
Form iii ff zu schneiden«. Endlich: »iiij Gulden geben Fritz Hamer zu Nürn-
berg, und ist damit seines gedings der vierzehn Form zu der Zentgerichtsordnung
sammt i Gulden Verehrung und von der Form iij ff zu schneiden, auf die
ij Gulden vormals empfangen, ganntz bezahlt Sonntag nach Martini8).
8) Nach den Gopien der Kammerrechnungen auf der königl. Bibliothek zu
Bamberg.
 
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