Donauſtroms durch Regenſpurg:c. 16&
und andern Belagerungen der Zeit heto / bis
dato / in und auſſer der Stadt / an geiſtlich
und weltlichen Gebaͤuen / an Mobilien Kahıs
nuß / Getraide und Viebe / Salz und andern
folle hiermit allerdings vergeſſen und aufge-
voben ſeyn / quch deßwegen weder aͤn die
Stadt / noch Caͤmmerer und Rath / und
* Angehoͤrige / keine Anforderung ge-
ehen.
' 3. Die Stadt / Cämmerer / Rath und
Burgerfchafft / fo wol beeder Religionen /
Geiſtliche und Schuldiener / ſamt allen ihren
zugehoͤrungen / ſollen wider den Paſſauifchen
Vertrag / und darauf erfolgten Religion-
und Prophan -Frieden noch auch ſonſten
mit Verpfaͤndung / Ranzionirung und Pluͤn⸗
derung auf keinerley Weiſe beſchwehret wer-
den / ſondern die Stadt bey ihren Reichs-
Freyheiten / Privilegien / Vertraͤgen und al-
tem Herkommen / ohngehindert frey und ſi-
cher verbleiben und gelaſſen werden.
4 Es ſoll auch kein andere / als Kayſerli-
che Beſatzung darein gebracht / oder einiger
Commendant / als welcher allein von Ihrer
Kayſ. Maj. immediatè dependirt, dahin
geordnet werden.
4. Alle Burger / Emigranten und Inn-
wohner der Stadt / ſo ſich bey der Eron
Schweden / und Evangeliſchen Bunds-
Staͤnden in Kriegs⸗und andern Commiſſio-
und andern Belagerungen der Zeit heto / bis
dato / in und auſſer der Stadt / an geiſtlich
und weltlichen Gebaͤuen / an Mobilien Kahıs
nuß / Getraide und Viebe / Salz und andern
folle hiermit allerdings vergeſſen und aufge-
voben ſeyn / quch deßwegen weder aͤn die
Stadt / noch Caͤmmerer und Rath / und
* Angehoͤrige / keine Anforderung ge-
ehen.
' 3. Die Stadt / Cämmerer / Rath und
Burgerfchafft / fo wol beeder Religionen /
Geiſtliche und Schuldiener / ſamt allen ihren
zugehoͤrungen / ſollen wider den Paſſauifchen
Vertrag / und darauf erfolgten Religion-
und Prophan -Frieden noch auch ſonſten
mit Verpfaͤndung / Ranzionirung und Pluͤn⸗
derung auf keinerley Weiſe beſchwehret wer-
den / ſondern die Stadt bey ihren Reichs-
Freyheiten / Privilegien / Vertraͤgen und al-
tem Herkommen / ohngehindert frey und ſi-
cher verbleiben und gelaſſen werden.
4 Es ſoll auch kein andere / als Kayſerli-
che Beſatzung darein gebracht / oder einiger
Commendant / als welcher allein von Ihrer
Kayſ. Maj. immediatè dependirt, dahin
geordnet werden.
4. Alle Burger / Emigranten und Inn-
wohner der Stadt / ſo ſich bey der Eron
Schweden / und Evangeliſchen Bunds-
Staͤnden in Kriegs⸗und andern Commiſſio-