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Sammlung der neuesten und wichtigsten Deductionen in teutschen Staats- und Rechts-Sachen — 2.1752

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Num. I: Fürstlich = Hessen = Rheinfelsische Deduction contra das Fürstliche Hauß Hessen = Cassel, puncto Successionis und Standesmässigkeit einer Fürstlichen Ehe
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Zweyter Theil
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https://doi.org/10.11588/diglit.44954#0045
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pto. Juris primoASnit, ZL Mtrim. wquaii§. Z9

nenihr zugetherlten Landen hat, allein und mit Ausschliessung seiner
nachgebohrncn Brüder exeroiren soll. Zwischen diesen Verordnun-
gen aber ist kein Streit, sondern das , was sie ausdrucken, kan an
sich in guter Istm-monie beysammen bestehen./ Wann aber das, was
diese zwei) Verordnungen ausdrucken, seiner Art nach wohl bcysam-
men bestehen kan/ so ist es eine übertriebene Auslegung des ersten/ aus
der testamentarischen vichosttion hier angeführten, Puncts, daß
wegen desselben zwischen ihr und der Heßisch-Casselischen -Haus-Ver-
fassung ein Streit seyn soll. Will man, wie es scheinet, solchen
Streit darinnen suchen , daß nunmehr auch -in der Rheinfelß-Rothen-
burgischen Linie ein regierender Herr seyn soll, da doch in der Heßisch-
Casselischen Linie so fern, als sie die Rheinfelß-Rothenburgifche unter
sich begreifst, nur ein einiger regierender Herr seyn dorffte; So hat
zwar das Vorgehen von einem Streit einigen Schein, aber die Cas-
selischen Rathgcber haben aus der Acht gelassen, daß sie entweder ih-
ren Fürsten mit Aufmuhung leerer Ausdrückungen hintergehen, oder
durch die unbilligste Auslegung zu Ungerechtigkeiten verleiten. Ent,
weder will man nicht darauf Acht haben, was der Herr Landgrav
Lonstannn bcy seiner Verordnung, daß sein j?rimoAenitus öcc.
ein allein regierender Herr seyn soll, gedacht habe, und was die Cas-
sclische Hauß-Verfassung damit wolle, daß in der Heßisch-Easseli-
schen Linie so fern auch, als sie die Rothenburgische unter sich begreifft,
nur ein einiger regierender Herr seyn dörffe, oder man will solche Ge-
dancken und Inventionen in vernünfftige Betrachtung ziehen. In
dem ersten Fall thm man nichts anders, als was ich gesagt habe:
man muht leere Ausdrückungen auf: Dann leere Ausdrückungen
seynd, bey welchen man sich nichts bedeutetes vorstellt: Man macht
also seinem Fürsten einen blauen Dunst vor Augen, bildet ihm Wi-
dersacher vor, führt ihn gewafnet in das kuklieum, und laßt es dar-
auf ankommcn, ober bloße Luftstreiche thue, odereinenUnschuldigen
verwunde. In dem andern Fall wäre ja billig, daß man beobachte-
te, was die Heydnische Nechts-L^ I7t verba
non Mm attenciunlur quam mens loczuentis. I. 7 Z. stn. 6s
Luxfteib lesc. Und was Ls/t/«/ aä eanäem gelehret:
Daß Wörter eher in uneigentlichem Verstand zu nehmen
weiche MN von der Meynung derer Redenden ab-
NW
 
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