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obsident, ex eo quod Heinricus comes de Arnesberg Heinricum fratrem
suum iuvenem in vincula coniecerat, et inde mortuus erat. Unde Arnes-
berg capitur et destruitur ac ipse Heinricus comes cogitur exulare;1
set postea, ipso dedente se et omnia sua Coloniensi ecclesiae,2 per
ipsum archiepiscopum suis et patriae est restitutus.3
1176. [Imperator proelium cum Lombardis committit, sed haud
prospere.4] Nam fuga capta Cumas» se recipit. Tali casu impe-
a) Cod. Lips. et Paderb.: Cumis.
1) G. erzählt den Tod Victors III., der am 20. April 1164 erfolgte, und die
Wahl Paschais III., die zwei Tage später stattfand. Dann fährt er fort: Eodem
anno archiepiscopus etc., wie oben. Offenbar irrt also Fieker Reinald von Dassel 90,
wenn er die Fehde ins Jahr 1165 setzt. Mit G. stimmt denn auch der Annalist
von Egmund. M. G. Ss. 16,463 : Eodem anno fsc, 1164) Heinricus filius Godefridi
et Idae de Arnsberch etc. Dagegen Chron. mont. ser. ed. Eckstein 82: 1166
Arnesberch destruitur.
2) Noch in der Bestätigungsurkunde Lucius III. vom 7. März 1184 wird die
Burg Arnsberg sammt Zubehör als Lehen der kölner Kirche genannt. Seibertz
U.-B. 1,117. Doch war das Verhältniss kein recht festes; es hat sich, wie so
viele Lehnsverhältnisse, die Reinald und Philipp von Köln anknüpften, bald wieder
gelöst.
8) Das Meiste des zunächst Folgenden entnimmt G. den kölner Annalen,
selbständig berichtet er nur, doch im Anschlüsse an Martin den Polen, über den
Abt Joachim von Calabrien, dann über eine Gewaltthat Heinrichs des Löwen gegen
Thomas von Canterbury, endlich über einen eigenthümlichen, den Löwen betreffenden
Vorgang. Danach soll der Kaiser, während Heinrich ins heilige Land gezogen, nach
Sachsen gekommen sein und die Angesehensten, denen der Herzog seine Burgen
übergeben, durch einen Eid verpflichtet haben, ut, si dux non rediret, urbem cum
terra sibi contraderent. Et post hoc duce reverso propter haec facta est dissensio
inter imperatorem et ducem. Das klingt doch wie eine Sage und möchte auf münd-
liche Ueberlieferung zurückgehen. Um so mehr, als auch die vorausgehende Gewalt-
that Heinrichs den Charakter einer späteren Fabelei an der Stirn trägt.
4) Das Vorausgehende scheint mir G. noch aus C* entlehnt zu haben, doch
sehr zusammenziehend, viel weniger wörtlich, als sonst. Vielleicht gehört aber auch
schon Einzelnes unseren Annalen; deren Benutzung beginnt jedenfalls mit Nam
fuga capta; denn schon darüber findet sich in C* Nichts mehr. Fraglich bleibt
nur, ob G. den Text unverändert gelassen, ob ihm nicht eine andere Ordnung der
Ereignisse beliebte. Dazu konnte ihn verleiten, dass seine Abschrift von C.*, wie
ich glaube, gerade mit der Niederlage abbrach: nun lag die Annahme nah', dass
der Verfasser von C.*, dessen Führung G. sich für Friedrichs Zeiten gläubig über-
lassen hatte, ihm wohl von der Zusammenkunft erzählt hätte, wenn sie dem Kampfe
vorausgegangen wäre. Und wie sehr widersprach nicht auch die Angabe von C.*,
dem Kaiser habe vor der Schlacht bei Legnano ein neues Heer zur Verfügung ge-
standen , der ungeheuren Besorgniss, in welcher sich Friedrich nach unseren An-
nalen befand! Aber wenn G. änderte, müsste auch das ad reparandos imperii casus
obsident, ex eo quod Heinricus comes de Arnesberg Heinricum fratrem
suum iuvenem in vincula coniecerat, et inde mortuus erat. Unde Arnes-
berg capitur et destruitur ac ipse Heinricus comes cogitur exulare;1
set postea, ipso dedente se et omnia sua Coloniensi ecclesiae,2 per
ipsum archiepiscopum suis et patriae est restitutus.3
1176. [Imperator proelium cum Lombardis committit, sed haud
prospere.4] Nam fuga capta Cumas» se recipit. Tali casu impe-
a) Cod. Lips. et Paderb.: Cumis.
1) G. erzählt den Tod Victors III., der am 20. April 1164 erfolgte, und die
Wahl Paschais III., die zwei Tage später stattfand. Dann fährt er fort: Eodem
anno archiepiscopus etc., wie oben. Offenbar irrt also Fieker Reinald von Dassel 90,
wenn er die Fehde ins Jahr 1165 setzt. Mit G. stimmt denn auch der Annalist
von Egmund. M. G. Ss. 16,463 : Eodem anno fsc, 1164) Heinricus filius Godefridi
et Idae de Arnsberch etc. Dagegen Chron. mont. ser. ed. Eckstein 82: 1166
Arnesberch destruitur.
2) Noch in der Bestätigungsurkunde Lucius III. vom 7. März 1184 wird die
Burg Arnsberg sammt Zubehör als Lehen der kölner Kirche genannt. Seibertz
U.-B. 1,117. Doch war das Verhältniss kein recht festes; es hat sich, wie so
viele Lehnsverhältnisse, die Reinald und Philipp von Köln anknüpften, bald wieder
gelöst.
8) Das Meiste des zunächst Folgenden entnimmt G. den kölner Annalen,
selbständig berichtet er nur, doch im Anschlüsse an Martin den Polen, über den
Abt Joachim von Calabrien, dann über eine Gewaltthat Heinrichs des Löwen gegen
Thomas von Canterbury, endlich über einen eigenthümlichen, den Löwen betreffenden
Vorgang. Danach soll der Kaiser, während Heinrich ins heilige Land gezogen, nach
Sachsen gekommen sein und die Angesehensten, denen der Herzog seine Burgen
übergeben, durch einen Eid verpflichtet haben, ut, si dux non rediret, urbem cum
terra sibi contraderent. Et post hoc duce reverso propter haec facta est dissensio
inter imperatorem et ducem. Das klingt doch wie eine Sage und möchte auf münd-
liche Ueberlieferung zurückgehen. Um so mehr, als auch die vorausgehende Gewalt-
that Heinrichs den Charakter einer späteren Fabelei an der Stirn trägt.
4) Das Vorausgehende scheint mir G. noch aus C* entlehnt zu haben, doch
sehr zusammenziehend, viel weniger wörtlich, als sonst. Vielleicht gehört aber auch
schon Einzelnes unseren Annalen; deren Benutzung beginnt jedenfalls mit Nam
fuga capta; denn schon darüber findet sich in C* Nichts mehr. Fraglich bleibt
nur, ob G. den Text unverändert gelassen, ob ihm nicht eine andere Ordnung der
Ereignisse beliebte. Dazu konnte ihn verleiten, dass seine Abschrift von C.*, wie
ich glaube, gerade mit der Niederlage abbrach: nun lag die Annahme nah', dass
der Verfasser von C.*, dessen Führung G. sich für Friedrichs Zeiten gläubig über-
lassen hatte, ihm wohl von der Zusammenkunft erzählt hätte, wenn sie dem Kampfe
vorausgegangen wäre. Und wie sehr widersprach nicht auch die Angabe von C.*,
dem Kaiser habe vor der Schlacht bei Legnano ein neues Heer zur Verfügung ge-
standen , der ungeheuren Besorgniss, in welcher sich Friedrich nach unseren An-
nalen befand! Aber wenn G. änderte, müsste auch das ad reparandos imperii casus