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1099 einem, auf die st. albaner Annalen zurückgehenden Berichte über die
Ermordung des Bischofs von Utrecht anschliesst. Es fehlt den hildesheimer
Annalen, denen es also der Sachse und Magdeburger nicht entnehmen
konnten. Wenn nun beide Annalisten nicht, wie es in den albaner Annalen
und der Peterschronik heisst, pro quo Burchardus constituitur schreiben, so
muss ihr gemeinschaftlich abweichendes cui successit Burchardus wohl
durch eine Ableitung der albaner Annalen vermittelt sein.1 Aber es bleibt
die Möglichkeit, dass der sächsische Annalist selbständig die st. albaner
Annalen benutzt habe. Namentlich finde ich keine Bürgschaft, dass er den
Satz zu 1095 ;> Godescalcus abbas sti. Albani deponitur, cui Adalmannus
subrogatur,* der den hildesheimer Annalen fehlt, dem vollständigeren
Exemplare der rosenfelder entnommen hätte.
Mit grösserer Bestimmtheit glaube ich behaupten zu dürfen, dass der
Magdeburger und Pöhlder erst durch die rosenfelder zu den albaner Anna-
len gelangten. Wenn sie aus der albaner Quelle selbständig geschöpft
hätten, — sicher böten sie Nachrichten albaner Ursprungs, von denen es
wenigstens zweifelhaft blieb, ob sie in dem rosenfelder Original vorhanden
waren. Das aber ist nicht der Fall. Von einigen Sätzen, welche wir in den
magdeburger Annalen finden, zeigte schon die obige Vergleichung, dass sie
dem vollständigen Exemplare der rosenfelder entstammen. Des Weiteren
bleibt für die magdeburger nur noch ein einziger, gibt es für die Pöhlder
überhaupt nur einen Satz, der auf die albaner zurückgeht, in den erhaltenen
Annalen von Rosenfeld fehlt. Hier und dort handelt es sich um ein und
dieselbe Nachricht, um eine Nachricht des Jahres 1113, welches in unserm
rosenfelder Exemplare ganz übergangen ist. Man wird um so weniger zwei-
feln, dass auch diese Gefangennahme der Grafen Wigbert und Ludwig in
dem rosenfelder Original sich fand, als der Magdeburger gleich darauf den
Tod des Abtes Werner von Eosenfeld meldet.
Um auch auf die Chronik von st. Peter einzugehen, so enthält sie
einen wörtlichen Auszug der albaner Annalen nur bis 1101. Dort begin-
nen die bis 113 7 reichenden Annalen von Erfurt. Doch finden sich auch nach
1101, wie schon Giesebrecht bemerkt hat,2 Spuren der st. albaner Annalen.
Diese kann nun allerdings der Annalist wie auch der Chronist selbständig
benutzt haben; lieber möchte ich annehmen, dass der Annalist sie zunächst,
also bis 1101, in umfassenderer Weise ausschrieb, dass er sie aber dann,
als er aus seiner eigenen Kenntniss erzählen konnte, nur hier und da noch
benutzte. So würden die erfurter Annalen der weit späteren Chronik alle
Nachrichten st. albaner Ursprungs vermittelt haben.
Aus den erfurter Annalen, von welchen in M. G. Ss. 6,536—541
nur das Bruchstück der Jahre 1125 bis 1137 gedruckt ist, stammen nebst
1) Dasselbe ersieht man aus Dem, was die rosenfelder, sächsischen und magde-
burger Annalen einerseits, die albaner und hildesheimer Annalen, dann die st. Peters-
chronik anderseits über Albero von Würzburg berichten. Hier und dort die gleiche
Grundlage, aber dort übereinstimmende Zusätze. Vgl. zu 1090.
2) Kaiserzeit 3,1042.
1099 einem, auf die st. albaner Annalen zurückgehenden Berichte über die
Ermordung des Bischofs von Utrecht anschliesst. Es fehlt den hildesheimer
Annalen, denen es also der Sachse und Magdeburger nicht entnehmen
konnten. Wenn nun beide Annalisten nicht, wie es in den albaner Annalen
und der Peterschronik heisst, pro quo Burchardus constituitur schreiben, so
muss ihr gemeinschaftlich abweichendes cui successit Burchardus wohl
durch eine Ableitung der albaner Annalen vermittelt sein.1 Aber es bleibt
die Möglichkeit, dass der sächsische Annalist selbständig die st. albaner
Annalen benutzt habe. Namentlich finde ich keine Bürgschaft, dass er den
Satz zu 1095 ;> Godescalcus abbas sti. Albani deponitur, cui Adalmannus
subrogatur,* der den hildesheimer Annalen fehlt, dem vollständigeren
Exemplare der rosenfelder entnommen hätte.
Mit grösserer Bestimmtheit glaube ich behaupten zu dürfen, dass der
Magdeburger und Pöhlder erst durch die rosenfelder zu den albaner Anna-
len gelangten. Wenn sie aus der albaner Quelle selbständig geschöpft
hätten, — sicher böten sie Nachrichten albaner Ursprungs, von denen es
wenigstens zweifelhaft blieb, ob sie in dem rosenfelder Original vorhanden
waren. Das aber ist nicht der Fall. Von einigen Sätzen, welche wir in den
magdeburger Annalen finden, zeigte schon die obige Vergleichung, dass sie
dem vollständigen Exemplare der rosenfelder entstammen. Des Weiteren
bleibt für die magdeburger nur noch ein einziger, gibt es für die Pöhlder
überhaupt nur einen Satz, der auf die albaner zurückgeht, in den erhaltenen
Annalen von Rosenfeld fehlt. Hier und dort handelt es sich um ein und
dieselbe Nachricht, um eine Nachricht des Jahres 1113, welches in unserm
rosenfelder Exemplare ganz übergangen ist. Man wird um so weniger zwei-
feln, dass auch diese Gefangennahme der Grafen Wigbert und Ludwig in
dem rosenfelder Original sich fand, als der Magdeburger gleich darauf den
Tod des Abtes Werner von Eosenfeld meldet.
Um auch auf die Chronik von st. Peter einzugehen, so enthält sie
einen wörtlichen Auszug der albaner Annalen nur bis 1101. Dort begin-
nen die bis 113 7 reichenden Annalen von Erfurt. Doch finden sich auch nach
1101, wie schon Giesebrecht bemerkt hat,2 Spuren der st. albaner Annalen.
Diese kann nun allerdings der Annalist wie auch der Chronist selbständig
benutzt haben; lieber möchte ich annehmen, dass der Annalist sie zunächst,
also bis 1101, in umfassenderer Weise ausschrieb, dass er sie aber dann,
als er aus seiner eigenen Kenntniss erzählen konnte, nur hier und da noch
benutzte. So würden die erfurter Annalen der weit späteren Chronik alle
Nachrichten st. albaner Ursprungs vermittelt haben.
Aus den erfurter Annalen, von welchen in M. G. Ss. 6,536—541
nur das Bruchstück der Jahre 1125 bis 1137 gedruckt ist, stammen nebst
1) Dasselbe ersieht man aus Dem, was die rosenfelder, sächsischen und magde-
burger Annalen einerseits, die albaner und hildesheimer Annalen, dann die st. Peters-
chronik anderseits über Albero von Würzburg berichten. Hier und dort die gleiche
Grundlage, aber dort übereinstimmende Zusätze. Vgl. zu 1090.
2) Kaiserzeit 3,1042.