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Vorwort

Dieses Buch beansprucht nicht, wie männiglich in Vorreden zu lesen
steht: „eine empfindliche Lücke auszufüllen". Solche Anmaßung lag urir
fern, als ich nach längerer Vorarbeit die Feder ansetzte. Zwar die Lücke
ist vorhanden, sie klafft aber so weiff daß eines Mannes Kraft nicht aus-
reichff um sie zu schließen. Und andererseits: man giebt im allgemeinen
das Vorhandensein einer Lücke wohl zu, doch daß dieser Zustand schwer
empfunden werde, läßt sich kaum behaupten. Unsere Zeit, zufrieden die
Fesseln der historischen Schule abgeworfen zu haben, übt in frischer Zu-
versicht ihr Gesetzgebungsrecht und fragt wenig nach der Zeit seit der Re-
ception der fremden Rechte. Nicht einmal die Geschichte des gemeinen
Processes liegt in zusammenfassender Darstellung vor; vollends die Proeeß-
entwickelung in den deutschen Einzelstaaten ist in ihrem geschichtlichen
Gange kaum nur berücksichtigt worden. Und doch, wo anders sollen wir
denn deutsche Rechtsbildung während der Niedergangszeit des alten Reichs
erkennen lernen, als in der Geschichte der aufstrebenden Einzelstaaten?:
„Die wahrhafte Tiefe und Bedeutung aller Partieularrechte — liegt in dem
ächt deutschen Rechte, welches den Kern und den Keim des Lebens aller
jener besonderen Erscheinungen in sich schließt, deren Wurzeln tief in dem
gemcinsamen deutschen Boden liegen" (Heydemann). Das ist der Grund,
weshalb unsere Wissenschaft nicht verzichten darf auf die Durchforschung
auch des zunächst hinter uns liegenden halben Jahrtausend particularer
Proceßgeschichte.

Was ich über diesen Gegenstand auf den nachfolgenden Vlättern zu
bieten vermag, kann nach dem gesagten nur wenig sein.

Die „vierhundert Jahre" in dem der Kürze halber gewählten Haupt-
titel klingen herausfordernd genug. Eine Einschränkung ergiebt sich schon
daraus, daß eben nur die Gefetzgebung behandelt werden soll. Das hat
immerhin seine Berechtigung; denn wenn auch nur eine Seite der Sache
 
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